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Sie können sich § 31 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt auch mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens ab 2025 durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können:
(2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach Absatz 1 finden die Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 35 Anwendung.
Agiler Rollout, Anwendungsupdate | Agiler Rollout, Anwendungsupdate | ||||
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t | 1 | Agiler Rollout, Anwendungsupdate | t | 1 | Agiler Rollout, Anwendungsupdate |
Agiler Rollout, Anwendungsupdate | Agiler Rollout, Anwendungsupdate | ||||
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f | 1 | (1) Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im | f | 1 | (1) Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im |
2 | Bereich der Niederspannung bei Messstellen an Zählpunkten mit einem | 2 | Bereich der Niederspannung bei Messstellen an Zählpunkten mit einem | ||
3 | Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und bei | 3 | Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und bei | ||
4 | Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis | 4 | Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis | ||
5 | einschließlich 25 Kilowatt auch mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei | 5 | einschließlich 25 Kilowatt auch mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei | ||
6 | denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils nicht schon zum | 6 | denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils nicht schon zum | ||
7 | Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens ab 2025 durch ein Anwendungsupdate | 7 | Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens ab 2025 durch ein Anwendungsupdate | ||
8 | zur Verfügung gestellt werden können: | 8 | zur Verfügung gestellt werden können: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1, | 10 | Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 | 12 | Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 | ||
13 | Buchstabe c oder | 13 | Buchstabe c oder | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 | 15 | Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 | ||
16 | Nummer 6. | 16 | Nummer 6. | ||
17 | Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch | 17 | Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch | ||
t | 18 | nach § 5 beauftragte Dritte Anwendung. | t | 18 | nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte Anwendung. |
19 | (2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem | 19 | (2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem | ||
20 | nach Absatz 1 finden die Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 35 Anwendung. | 20 | nach Absatz 1 finden die Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 35 Anwendung. |
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