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(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
(3) 1Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. 2Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
(4) § 21 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.
(5) (weggefallen)
Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen | Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen | ||||
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t | 1 | Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen | t | 1 | Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen |
2 | Messeinrichtungen | 2 | Messeinrichtungen |
Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen | Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 | f | 1 | (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 |
2 | wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in | 2 | wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in | ||
3 | § 45 genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt | 3 | § 45 genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt | ||
4 | auszustatten: | 4 | auszustatten: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 | 6 | bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 | ||
7 | Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung | 7 | Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung | ||
8 | nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, | 8 | nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 10 | bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt. | n | 10 | bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt. |
11 | (2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 | 11 | (2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 | ||
12 | wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit | 12 | wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit | ||
13 | intelligenten Messsystemen ausstatten: | 13 | intelligenten Messsystemen ausstatten: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 | 15 | bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 | ||
16 | 000 Kilowattstunden sowie | 16 | 000 Kilowattstunden sowie | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
t | 18 | von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 | t | 18 | bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis |
19 | Kilowatt. | 19 | einschließlich 7 Kilowatt. | ||
20 | (3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit | 20 | (3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit | ||
21 | intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 | 21 | intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 | ||
22 | wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber | 22 | wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber | ||
23 | Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und | 23 | Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und | ||
24 | Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die | 24 | Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die | ||
25 | Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer | 25 | Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer | ||
26 | größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen | 26 | größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen | ||
27 | Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von | 27 | Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von | ||
28 | Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur | 28 | Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur | ||
29 | Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen. | 29 | Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen. | ||
30 | (4) § 21 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu | 30 | (4) § 21 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu | ||
31 | beachten. | 31 | beachten. | ||
32 | (5) (weggefallen) | 32 | (5) (weggefallen) |
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