Lade...
Lade...
Sie können sich § 11 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.
(2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 der zur Übernahme verpflichtete grundzuständige Messstellenbetreiber
(3) Auffangmessstellenbetreiber ist
(4) Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten insbesondere aus den §§ 29 bis 32 auf den Auffangmessstellenbetreiber über, dabei sind § 16 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Messeinrichtungen und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Der Messstellenbetreiber hat unverzüglich Beschädigungen oder Störungen der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen.
Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb | Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen | t | 1 | Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen |
2 | Messstellenbetrieb | 2 | Messstellenbetrieb |
Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb | Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine | f | 1 | (1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine |
2 | Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu | 2 | Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu | ||
3 | stellen. | 3 | stellen. | ||
4 | (2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Fällen des § 18 | 4 | (2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Fällen des § 18 | ||
5 | Absatz 1 Satz 1 der zur Übernahme verpflichtete grundzuständige | 5 | Absatz 1 Satz 1 der zur Übernahme verpflichtete grundzuständige | ||
6 | Messstellenbetreiber | 6 | Messstellenbetreiber | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | der Bundesnetzagentur anzeigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einbau | 8 | der Bundesnetzagentur anzeigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einbau | ||
9 | von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, | 9 | von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, | ||
10 | 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs | 10 | 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs | ||
11 | von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen dauerhaft nicht | 11 | von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen dauerhaft nicht | ||
12 | mehr in der Lage zu sein, | 12 | mehr in der Lage zu sein, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder | 14 | nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt, | 16 | nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt, | ||
17 | stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle | 17 | stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle | ||
t | 18 | Messstellen bestmöglich sicher. | t | 18 | Messstellen bestmöglich sicher (Notbetrieb). |
19 | (3) Auffangmessstellenbetreiber ist | 19 | (3) Auffangmessstellenbetreiber ist | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der in dem jeweiligen | 21 | derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der in dem jeweiligen | ||
22 | Bundesland nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres | 22 | Bundesland nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres | ||
23 | Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten | 23 | Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten | ||
24 | die meisten, mindestens aber 10 000 intelligente Messsysteme betreibt und der | 24 | die meisten, mindestens aber 10 000 intelligente Messsysteme betreibt und der | ||
25 | Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen | 25 | Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen | ||
26 | Messstellenbetrieb nach dieser Vorschrift anzeigt, | 26 | Messstellenbetrieb nach dieser Vorschrift anzeigt, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | bei Fehlen einer geeigneten Anzeige nach Nummer 1 derjenige grundzuständige | 28 | bei Fehlen einer geeigneten Anzeige nach Nummer 1 derjenige grundzuständige | ||
29 | Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur | 29 | Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur | ||
30 | zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des | 30 | zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des | ||
31 | Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten | 31 | Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten | ||
32 | Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und der Bundesnetzagentur seine | 32 | Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und der Bundesnetzagentur seine | ||
33 | Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb für das | 33 | Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb für das | ||
34 | jeweilige Bundesland nach dieser Vorschrift anzeigt, | 34 | jeweilige Bundesland nach dieser Vorschrift anzeigt, | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | andernfalls derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit | 36 | andernfalls derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit | ||
37 | nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring- | 37 | nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring- | ||
38 | Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten | 38 | Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten | ||
39 | intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt. | 39 | intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt. | ||
40 | Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung | 40 | Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung | ||
41 | ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, | 41 | ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, | ||
42 | zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des | 42 | zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des | ||
43 | nach Satz 1 Nummer 3 zuständigen Auffangmessstellenbetreibers und derjenigen | 43 | nach Satz 1 Nummer 3 zuständigen Auffangmessstellenbetreibers und derjenigen | ||
44 | Messstellenbetreiber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die ihr | 44 | Messstellenbetreiber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die ihr | ||
45 | gegenüber ihre Bereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 und 2 angezeigt haben. | 45 | gegenüber ihre Bereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 und 2 angezeigt haben. | ||
46 | (4) Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit | 46 | (4) Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit | ||
47 | für das Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten insbesondere aus den §§ 29 | 47 | für das Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten insbesondere aus den §§ 29 | ||
48 | bis 32 auf den Auffangmessstellenbetreiber über, dabei sind § 16 Absatz 1 und | 48 | bis 32 auf den Auffangmessstellenbetreiber über, dabei sind § 16 Absatz 1 und | ||
49 | 2 sowie § 43 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. | 49 | 2 sowie § 43 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. | ||
50 | (5) Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Verlust, die | 50 | (5) Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Verlust, die | ||
51 | Beschädigung und Störungen der Messeinrichtungen und der technischen | 51 | Beschädigung und Störungen der Messeinrichtungen und der technischen | ||
52 | Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen unverzüglich in Textform | 52 | Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen unverzüglich in Textform | ||
53 | mitzuteilen. Der Messstellenbetreiber hat unverzüglich Beschädigungen oder | 53 | mitzuteilen. Der Messstellenbetreiber hat unverzüglich Beschädigungen oder | ||
54 | Störungen der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die | 54 | Störungen der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die | ||
55 | Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen. | 55 | Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.