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Sie können sich § 9 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):
(2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.
(3) 1Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. 2Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.
(4) 1Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). 2Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Messstellenverträge | Messstellenverträge | ||||
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f | 1 | (1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des | f | 1 | (1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des |
2 | Messstellenbetreibers (Messstellenverträge): | 2 | Messstellenbetreibers (Messstellenverträge): | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer, | 4 | mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen, | 6 | mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
n | 8 | mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle. | n | 8 | mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle, |
9 | 4. | ||||
10 | mit dem Nachfrager einer Zusatzleistung im Sinne des § 34 Absatz 2 oder | ||||
11 | Absatz 3. | ||||
9 | § 54 ist zu beachten. | 12 | § 54 ist zu beachten. | ||
10 | (2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil | 13 | (2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil | ||
11 | eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem | 14 | eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem | ||
12 | Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), | 15 | Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), | ||
13 | entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1. | 16 | entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1. | ||
14 | (3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein | 17 | (3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein | ||
15 | Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem | 18 | Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem | ||
16 | grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 | 19 | grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 | ||
17 | Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der | 20 | Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der | ||
18 | allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten | 21 | allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten | ||
19 | Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den | 22 | Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den | ||
20 | nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe | 23 | nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe | ||
21 | zustande. | 24 | zustande. | ||
t | 22 | (4) Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter | t | 25 | (4) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses |
23 | Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund | 26 | Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze | ||
24 | dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen | 27 | erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen | ||
25 | ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine | 28 | vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen | ||
26 | Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu | 29 | für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu | ||
27 | veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen | 30 | diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den | ||
28 | (Rahmenverträge). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von | 31 | mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz | ||
29 | Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | 32 | 2 entsprechend anzuwenden. |
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