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Sie können sich § 8 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden. 2In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 3I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 4I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.
(2) 1Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. 2Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. 3Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.
Messstelle | Messstelle | ||||
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f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses | f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses |
2 | Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, | 2 | Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, | ||
3 | Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, beauftragten technischen | 3 | Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, beauftragten technischen | ||
4 | Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 | 4 | Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 | ||
5 | anzuwenden. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der | 5 | anzuwenden. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der | ||
6 | Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und | 6 | Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und | ||
7 | des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 | 7 | des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 | ||
8 | (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des | 8 | (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des | ||
9 | Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich | 9 | Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich | ||
10 | ist. | 10 | ist. | ||
11 | (2) Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen | 11 | (2) Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen | ||
n | 12 | Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes | n | 12 | Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes |
13 | erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für | 13 | erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für | ||
t | 14 | sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. Die | t | 14 | sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen an den |
15 | Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und | 15 | Messstellenbetrieb genügen, soweit nicht die Bundesnetzagentur | ||
16 | bundeseinheitliche Anforderungen nach § 47 Absatz 2 Nummer 15 festgelegt hat. | ||||
17 | Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den | ||||
18 | Messstellenbetrieb müssen sachlich gerechtfertigt, transparent und | ||||
16 | diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen | 19 | diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen | ||
17 | vorzusehen, bleibt unberührt. | 20 | vorzusehen, bleibt unberührt. |
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