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Sie können sich § 7 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. 2Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 3Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. 4Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. 5I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. 6I S. 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. 7I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. 8I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) 1Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der §§ 30, 31 und 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. 2Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird nicht erhoben.
(3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung | Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung | ||||
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t | 1 | Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere | t | 1 | Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere |
2 | Kostenregulierung | 2 | Kostenregulierung |
Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung | Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung | ||||
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f | 1 | (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer | f | 1 | (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer |
2 | Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes | 2 | Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes | ||
3 | einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen | 3 | einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen | ||
4 | Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach | 4 | Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach | ||
5 | den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind | 5 | den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind | ||
t | 6 | die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Die | t | 6 | die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des |
7 | Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines | 7 | Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Die Entgelte für den | ||
8 | Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen | 8 | Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 | ||
9 | Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen | 9 | und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit | ||
10 | Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der | ||||
11 | Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die | ||||
12 | zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) | ||||
13 | geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung | ||||
10 | sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. | 14 | sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. | ||
11 | 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. | 15 | 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 | ||
12 | I S. 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 | 16 | (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai | ||
13 | geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. | 17 | 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechend | ||
14 | Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung | 18 | anzuwenden. | ||
15 | vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum | ||||
16 | Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. | ||||
17 | (2) Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und | 19 | (2) Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und | ||
18 | für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der | 20 | für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der | ||
19 | Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können | 21 | Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können | ||
20 | unter Beachtung der §§ 30, 31 und 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des | 22 | unter Beachtung der §§ 30, 31 und 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des | ||
21 | Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des | 23 | Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des | ||
22 | Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers | 24 | Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers | ||
23 | von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes | 25 | von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes | ||
24 | berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim | 26 | berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim | ||
25 | Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt | 27 | Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt | ||
26 | wird nicht erhoben. | 28 | wird nicht erhoben. | ||
27 | (3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, | 29 | (3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, | ||
28 | sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. | 30 | sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
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