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Sie können sich § 66 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat
(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung | ||||
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t | 1 | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung | t | 1 | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung |
2 | oder Anonymisierung | 2 | oder Anonymisierung |
Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung | ||||
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t | 1 | (1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, | t | 1 | (1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, |
2 | soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist: | 2 | soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Durchführung der Netznutzungsabrechnung, | 4 | Durchführung der Netznutzungsabrechnung, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien- | 6 | Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien- | ||
7 | Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, | 7 | Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | sicherer, zuverlässiger und leistungsfähiger Betrieb und eine optimierte | 9 | sicherer, zuverlässiger und leistungsfähiger Betrieb und eine optimierte | ||
10 | Planung des Energieversorgungsnetzes sowie Erstellung von Last- und | 10 | Planung des Energieversorgungsnetzes sowie Erstellung von Last- und | ||
11 | Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus | 11 | Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus | ||
12 | des Energieversorgungsnetzes, | 12 | des Energieversorgungsnetzes, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | (weggefallen) | 14 | (weggefallen) | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | netzplanerische Berücksichtigung und netzbetriebliche Durchführung des | 16 | netzplanerische Berücksichtigung und netzbetriebliche Durchführung des | ||
17 | Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere | 17 | Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere | ||
18 | durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der | 18 | durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der | ||
19 | prognostizierten Netzauslastung, | 19 | prognostizierten Netzauslastung, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung, | 21 | Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | effiziente Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und | 23 | effiziente Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und | ||
24 | Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von | 24 | Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von | ||
25 | Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen, | 25 | Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen, | ||
26 | 8. | 26 | 8. | ||
27 | Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu | 27 | Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu | ||
28 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die | 28 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die | ||
29 | Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 | 29 | Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 | ||
30 | Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | 30 | Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | ||
31 | 9. | 31 | 9. | ||
32 | Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz, | 32 | Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz, | ||
33 | 10. | 33 | 10. | ||
34 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | 34 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | ||
35 | ergebender Pflichten. | 35 | ergebender Pflichten. | ||
36 | (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat | 36 | (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
38 | dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten | 38 | dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten | ||
39 | Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den | 39 | Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den | ||
40 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | 40 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
42 | dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck | 42 | dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck | ||
43 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den | 43 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den | ||
44 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | 44 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | ||
45 | 3. | 45 | 3. | ||
46 | die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur | 46 | die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur | ||
47 | nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. | 47 | nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. | ||
48 | (3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen oder | 48 | (3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen oder | ||
49 | im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine | 49 | im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine | ||
50 | Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr | 50 | Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr | ||
51 | erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 | 51 | erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 | ||
52 | Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine | 52 | Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine | ||
53 | Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich | 53 | Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich | ||
54 | 1. | 54 | 1. | ||
55 | in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab | 55 | in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab | ||
56 | dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde, | 56 | dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde, | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der | 58 | im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der | ||
59 | jeweilige Messwert erhoben wurde. | 59 | jeweilige Messwert erhoben wurde. |
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