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Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenverarbeitung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
Festlegungen der Bundesnetzagentur | Festlegungen der Bundesnetzagentur | ||||
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t | 1 | Festlegungen der Bundesnetzagentur | t | 1 | Festlegungen der Bundesnetzagentur |
Festlegungen der Bundesnetzagentur | Festlegungen der Bundesnetzagentur | ||||
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f | 1 | Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb | f | 1 | Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb |
2 | und der Datenverarbeitung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 | 2 | und der Datenverarbeitung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 | ||
3 | Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen | 3 | Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen | 5 | im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen | ||
6 | Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare Kommunikation mit dem | 6 | Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare Kommunikation mit dem | ||
7 | intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 7 | intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
8 | Informationstechnik, | 8 | Informationstechnik, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben | 10 | zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben | ||
11 | aus § 54, insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern, | 11 | aus § 54, insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | zu den näheren Anforderungen nach Kapitel 2 und 3 Abschnitt 1 und 2, | 13 | zu den näheren Anforderungen nach Kapitel 2 und 3 Abschnitt 1 und 2, | ||
14 | insbesondere zur Ausgestaltung der Pflichten der an der Datenkommunikation | 14 | insbesondere zur Ausgestaltung der Pflichten der an der Datenkommunikation | ||
15 | Beteiligten, | 15 | Beteiligten, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei | 17 | zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei | ||
18 | Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und | 18 | Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und | ||
19 | zu diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung sowie ab 2026 auf | 19 | zu diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung sowie ab 2026 auf | ||
20 | Basis der Bewertung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik | 20 | Basis der Bewertung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik | ||
21 | nach § 60 Absatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter- | 21 | nach § 60 Absatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter- | ||
22 | Gateway und zur Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die | 22 | Gateway und zur Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die | ||
23 | berechtigten Stellen sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas, | 23 | berechtigten Stellen sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas, | ||
24 | 5. | 24 | 5. | ||
25 | zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen, | 25 | zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die | 27 | zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die | ||
28 | erforderliche Datenkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4, | 28 | erforderliche Datenkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4, | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63, | 30 | zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63, | ||
31 | 8. | 31 | 8. | ||
32 | zu Fällen notwendiger Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken der | 32 | zu Fällen notwendiger Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken der | ||
33 | zulässigen Datenverarbeitung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der | 33 | zulässigen Datenverarbeitung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der | ||
34 | §§ 66 bis 69, | 34 | §§ 66 bis 69, | ||
35 | 9. | 35 | 9. | ||
36 | zur Verpflichtung der zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen, Messwerte | 36 | zur Verpflichtung der zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen, Messwerte | ||
37 | zu löschen, | 37 | zu löschen, | ||
38 | 10. | 38 | 10. | ||
39 | zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und | 39 | zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und | ||
40 | 60 Absatz 1 zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich | 40 | 60 Absatz 1 zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich | ||
41 | Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung | 41 | Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung | ||
42 | ermöglichen. | 42 | ermöglichen. | ||
t | t | 43 | Soweit die Aufgaben der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die | ||
44 | Informationsfreiheit betroffen sind, soll sich die Bundesnetzagentur mit ihr | ||||
45 | oder ihm ins Benehmen setzen. |
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