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Sie können sich § 68 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
(2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind.
(3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung | ||||
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f | 1 | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; | f | 1 | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; |
t | 2 | Übermittlungspflicht; Löschung | t | 2 | Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung |
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung | ||||
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f | 1 | (1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich | f | 1 | (1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich |
2 | verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist: | 2 | verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | Bilanzkreisbewirtschaftung, | n | 4 | Bilanzkreisbewirtschaftung, insbesondere zur Erstellung von Last- und |
5 | Einspeiseprognosen und zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen, | ||||
5 | 2. | 6 | 2. | ||
6 | Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung, | 7 | Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung, | ||
7 | 3. | 8 | 3. | ||
8 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | 9 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | ||
9 | ergebender Pflichten. | 10 | ergebender Pflichten. | ||
10 | (2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im | 11 | (2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im | ||
11 | Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche | 12 | Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche | ||
12 | Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, | 13 | Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, | ||
13 | sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der | 14 | sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der | ||
14 | Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind. | 15 | Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind. | ||
t | 15 | (3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche personenbezogenen Messwerte | t | 16 | (3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter |
16 | löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr | 17 | Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 | ||
17 | erforderlich ist. | 18 | Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine | ||
19 | Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in | ||||
20 | einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach | ||||
21 | § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz | ||||
22 | 1 als nicht mehr erforderlich | ||||
23 | 1. | ||||
24 | in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens nach einem Jahr ab dem | ||||
25 | Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde, | ||||
26 | 2. | ||||
27 | im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der | ||||
28 | jeweilige Messwert erhoben wurde. |
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