Lade...
Lade...
Sie können sich § 66 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat
(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung | f | 1 | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung |
t | t | 2 | oder Anonymisierung |
Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung | Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, | f | 1 | (1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, |
2 | soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist: | 2 | soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Durchführung der Netznutzungsabrechnung, | 4 | Durchführung der Netznutzungsabrechnung, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien- | 6 | Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien- | ||
7 | Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, | 7 | Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
n | 9 | Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des Energiewirtschaftsgesetzes, | n | 9 | sicherer, zuverlässiger und leistungsfähiger Betrieb und eine optimierte |
10 | Planung des Energieversorgungsnetzes sowie Erstellung von Last- und | ||||
11 | Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus | ||||
12 | des Energieversorgungsnetzes, | ||||
10 | 4. | 13 | 4. | ||
11 | (weggefallen) | 14 | (weggefallen) | ||
12 | 5. | 15 | 5. | ||
n | 13 | Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des | n | 16 | netzplanerische Berücksichtigung und netzbetriebliche Durchführung des |
14 | Energiewirtschaftsgesetzes, | 17 | Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere | ||
18 | durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der | ||||
19 | prognostizierten Netzauslastung, | ||||
15 | 6. | 20 | 6. | ||
16 | Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung, | 21 | Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung, | ||
17 | 7. | 22 | 7. | ||
n | 18 | Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, | n | 23 | effiziente Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und |
24 | Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von | ||||
25 | Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen, | ||||
19 | 8. | 26 | 8. | ||
20 | Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu | 27 | Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu | ||
21 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die | 28 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die | ||
22 | Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 | 29 | Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 | ||
23 | Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | 30 | Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | ||
24 | 9. | 31 | 9. | ||
25 | Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz, | 32 | Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz, | ||
26 | 10. | 33 | 10. | ||
27 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | 34 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | ||
28 | ergebender Pflichten. | 35 | ergebender Pflichten. | ||
29 | (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat | 36 | (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat | ||
30 | 1. | 37 | 1. | ||
31 | dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten | 38 | dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten | ||
32 | Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den | 39 | Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den | ||
33 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | 40 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | ||
34 | 2. | 41 | 2. | ||
35 | dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck | 42 | dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck | ||
36 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den | 43 | Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den | ||
37 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | 44 | Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind, | ||
38 | 3. | 45 | 3. | ||
39 | die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur | 46 | die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur | ||
40 | nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. | 47 | nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. | ||
t | 41 | (3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, | t | 48 | (3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen oder |
42 | sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich | 49 | im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine | ||
43 | ist. | 50 | Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr | ||
51 | erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 | ||||
52 | Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine | ||||
53 | Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich | ||||
54 | 1. | ||||
55 | in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab | ||||
56 | dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde, | ||||
57 | 2. | ||||
58 | im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der | ||||
59 | jeweilige Messwert erhoben wurde. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.