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Sie können sich § 60 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben.
(2) 1Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies als technisch möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft. 2Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart-Meter-Gateways erfolgen.
(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 standardmäßig
(4) 1Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. 2Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen.
(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen.
(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung | ||||
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t | 1 | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | t | 1 | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung |
Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung | Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung | ||||
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f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 | f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 |
2 | erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 | 2 | erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 | ||
3 | berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur | 3 | berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur | ||
4 | Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben. | 4 | Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben. | ||
5 | (2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen die Aufbereitung | 5 | (2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen die Aufbereitung | ||
6 | der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im | 6 | der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im | ||
7 | Smart-Meter-Gateway, und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway | 7 | Smart-Meter-Gateway, und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway | ||
8 | direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit das Bundesamt für | 8 | direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit das Bundesamt für | ||
9 | Sicherheit in der Informationstechnik dies als technisch möglich bewertet und | 9 | Sicherheit in der Informationstechnik dies als technisch möglich bewertet und | ||
10 | die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 | 10 | die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 | ||
11 | Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 | 11 | Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 | ||
12 | können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 | 12 | können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 | ||
13 | Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den | 13 | Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den | ||
14 | Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch | 14 | Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch | ||
15 | berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart- | 15 | berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart- | ||
16 | Meter-Gateways erfolgen. | 16 | Meter-Gateways erfolgen. | ||
17 | (3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 | 17 | (3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 | ||
18 | übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach | 18 | übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach | ||
n | 19 | Absatz 2 standardmäßig | n | 19 | Absatz 2 und des § 52 Absatz 3 standardmäßig |
20 | 1. | 20 | 1. | ||
n | 21 | für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem | n | ||
22 | Betreiber von Verteilernetzen | 21 | dem Betreiber von Verteilernetzen | ||
23 | a) | 22 | a) | ||
n | 24 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1, | n | 23 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 genannten |
24 | Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge, | ||||
25 | b) | 25 | b) | ||
n | 26 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | n | 26 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender |
27 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | 27 | Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag | ||
28 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | 28 | die Lastgänge, | ||
29 | Versorgung eingespeist wird, sowie bei Letztverbrauchern mit einem | ||||
30 | Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden, | ||||
31 | c) | 29 | c) | ||
n | 32 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 | n | 30 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten |
33 | die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen | 31 | Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 genannten Zwecke täglich | ||
32 | für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge, | ||||
33 | d) | ||||
34 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender | ||||
35 | Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag | ||||
36 | die Lastgänge, | ||||
37 | e) | ||||
38 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten | ||||
39 | Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 genannten Zwecke täglich | ||||
40 | für den Vortag die Zählerstandsgänge, | ||||
41 | f) | ||||
42 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender | ||||
43 | Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz | ||||
44 | 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge, | ||||
45 | im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen | ||||
46 | monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die | ||||
47 | Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte; | ||||
48 | 2. | ||||
49 | dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator | ||||
50 | a) | ||||
51 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 | ||||
52 | Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder | ||||
53 | Zählerstandsgänge, | ||||
54 | b) | ||||
55 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender | ||||
56 | Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke | ||||
57 | täglich für den Vortag die Lastgänge, | ||||
58 | c) | ||||
59 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten | ||||
60 | Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie § 67 Absatz 1 Nummer | ||||
61 | 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Zählerstandsgänge, | ||||
62 | d) | ||||
63 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender | ||||
64 | Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke | ||||
65 | täglich für den Vortag die Lastgänge, | ||||
66 | e) | ||||
67 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten | ||||
68 | Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 sowie § 67 Absatz 1 | ||||
69 | Nummer 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Zählerstandsgänge, | ||||
70 | f) | ||||
71 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender | ||||
72 | Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz | ||||
73 | 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder | ||||
74 | Zählerstandsgänge, | ||||
75 | im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen | ||||
76 | monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die | ||||
77 | Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte; | ||||
78 | 3. | ||||
79 | dem Energielieferanten | ||||
80 | a) | ||||
81 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 Absatz 1 | ||||
82 | genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge, | ||||
83 | b) | ||||
84 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 für die in § 69 Absatz 1 Nummer 1, | ||||
85 | 5 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder | ||||
86 | Zählerstandsgänge, | ||||
87 | c) | ||||
88 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender | ||||
89 | Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 Absatz | ||||
90 | 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge, | ||||
91 | im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit registrierender | ||||
92 | Lastgangmessung oder mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat | ||||
93 | in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls | ||||
34 | jährlich Jahresarbeitswerte; | 94 | jährlich Jahresarbeitswerte; | ||
n | 35 | 2. | n | ||
36 | für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Betreiber von | ||||
37 | Verteilernetzen mit mindestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar | ||||
38 | angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies | ||||
39 | verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem | ||||
40 | Betreiber von Verteilernetzen | ||||
41 | a) | ||||
42 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||||
43 | b) | ||||
44 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | ||||
45 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | ||||
46 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | ||||
47 | Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei | ||||
48 | Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden | ||||
49 | Last- oder Zählerstandsgänge, | ||||
50 | c) | ||||
51 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||||
52 | d) | ||||
53 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | ||||
54 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | ||||
55 | in 15-minütiger Auflösung; | ||||
56 | 3. | ||||
57 | für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den | ||||
58 | Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator | ||||
59 | a) | ||||
60 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||||
61 | b) | ||||
62 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | ||||
63 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | ||||
64 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | ||||
65 | Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei | ||||
66 | Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden | ||||
67 | Last- oder Zählerstandsgänge, | ||||
68 | c) | ||||
69 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||||
70 | d) | ||||
71 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | ||||
72 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | ||||
73 | in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte; | ||||
74 | 4. | 95 | 4. | ||
n | 75 | für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem | n | 96 | dem für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte einer Entnahme- |
76 | Energielieferanten | 97 | oder Einspeisestelle zuständigen Messstellenbetreiber diejenigen Messwerte in | ||
77 | a) | 98 | derjenigen Auflösung und zu denjenigen Zeitpunkten, die dieser seinerseits | ||
78 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge, | 99 | benötigt, um seinen Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 3 unter | ||
79 | b) | 100 | Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus den §§ 47 und 75 | ||
80 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen | 101 | nachkommen zu können. | ||
81 | hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden | 102 | Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle dürfen Messstellenbetreiber im Rahmen | ||
82 | und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen | 103 | von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 Dritten anonymisierte und | ||
83 | Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei | 104 | geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und Einspeisegänge zur Verfügung | ||
84 | Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden | 105 | stellen; etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer | ||
85 | Last- oder Zählerstandsgänge, | 106 | 13 und § 75 sind zu beachten. | ||
86 | c) | ||||
87 | in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge, | ||||
88 | d) | ||||
89 | in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur | ||||
90 | bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge | ||||
91 | in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte. | ||||
92 | (4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine | 107 | (4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine | ||
93 | entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von | 108 | entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von | ||
94 | Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz | 109 | Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz | ||
95 | 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen. | 110 | 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen. | ||
96 | (5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 | 111 | (5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 | ||
97 | können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende | 112 | können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende | ||
98 | datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen. | 113 | datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen. | ||
99 | (6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung | 114 | (6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung | ||
t | 100 | mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine | t | 115 | mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 |
101 | Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist. | 116 | Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung | ||
117 | personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch | ||||
118 | nach drei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige | ||||
119 | Messwert erhoben wurde, soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach | ||||
120 | § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist. |
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