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(1) 1Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen haben eine verschlüsselte elektronische Kommunikation von personenbezogenen Daten, von Mess-, Netzzustands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format zu ermöglichen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes genügt. 2Soweit Messwerte oder Stammdaten betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. 3Ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5 und 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom grundzuständigen Messstellenbetreiber geschaffenen Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen.
(2) Die Datenkommunikation hat in dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen.
(3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf den Verarbeitungszweck möglich ist.
(4) Aus intelligenten Messsystemen stammende personenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzustandsdaten dürfen nur zwischen Teilnehmern an der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik kommuniziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen aus § 51 Absatz 1.
Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation | Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung | ||||
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t | 1 | Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation | t | 1 | Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und |
2 | Pseudonymisierung |
Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation | Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung | ||||
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f | 1 | (1) Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen haben eine verschlüsselte | f | 1 | (1) Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen haben eine verschlüsselte |
2 | elektronische Kommunikation von personenbezogenen Daten, von Mess-, | 2 | elektronische Kommunikation von personenbezogenen Daten, von Mess-, | ||
3 | Netzzustands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format zu ermöglichen, die | 3 | Netzzustands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format zu ermöglichen, die | ||
4 | den Bestimmungen dieses Gesetzes genügt. Soweit Messwerte oder Stammdaten | 4 | den Bestimmungen dieses Gesetzes genügt. Soweit Messwerte oder Stammdaten | ||
5 | betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im | 5 | betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im | ||
6 | Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten | 6 | Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten | ||
7 | ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Ein | 7 | ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Ein | ||
8 | Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5 und 6 ist verpflichtet, die | 8 | Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5 und 6 ist verpflichtet, die | ||
9 | vom Netzbetreiber und vom grundzuständigen Messstellenbetreiber geschaffenen | 9 | vom Netzbetreiber und vom grundzuständigen Messstellenbetreiber geschaffenen | ||
10 | Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen. | 10 | Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen. | ||
11 | (2) Die Datenkommunikation hat in dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen, | 11 | (2) Die Datenkommunikation hat in dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen, | ||
12 | bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen. | 12 | bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen. | ||
13 | (3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, | 13 | (3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, | ||
t | 14 | soweit dies im Hinblick auf den Verarbeitungszweck möglich ist. | t | 14 | soweit dies im Hinblick auf den Verarbeitungszweck möglich ist. Unter den |
15 | Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 können eine Anonymisierung | ||||
16 | insbesondere über Aggregation der Daten von mindestens fünf Anschlussnutzern | ||||
17 | und eine Pseudonymisierung über alphanumerische Bezeichnungen des Ortes der | ||||
18 | Messung, der Entnahme oder der Einspeisung von Energie erfolgen. Im Sinne von | ||||
19 | Satz 1 ist eine Pseudonymisierung von Last- oder Zählerstandsgängen im | ||||
20 | Hinblick auf den Verarbeitungszweck insbesondere möglich und daher | ||||
21 | verpflichtend | ||||
22 | 1. | ||||
23 | bei Übermittlung nach § 60 Absatz 3 bei Letztverbrauchern mit einem | ||||
24 | Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden, hinter deren | ||||
25 | Netzanschluss weder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des | ||||
26 | Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz | ||||
27 | oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betrieben wird, | ||||
28 | 2. | ||||
29 | im Übrigen | ||||
30 | a) | ||||
31 | bei Übermittlung an den Betreiber von Verteilernetzen nach § 60 Absatz 3 | ||||
32 | Nummer 1 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5, | ||||
33 | b) | ||||
34 | bei Übermittlung an den Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator nach | ||||
35 | § 60 Absatz 3 Nummer 2 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 | ||||
36 | Nummer 3 und 5 sowie nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, | ||||
37 | c) | ||||
38 | bei Übermittlung an den Energielieferanten nach § 60 Absatz 3 Nummer 3 | ||||
39 | bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 69 Absatz 1 Nummer 6, | ||||
40 | d) | ||||
41 | in weiteren durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 | ||||
42 | Nummer 13 oder § 75 bestimmten Fällen. | ||||
43 | In den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung des Pseudonyms nur im Rahmen der | ||||
44 | §§ 66 bis 69 zugunsten des jeweils berechtigten Akteurs und nur aus zwingenden | ||||
45 | Gründen möglich, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 | ||||
46 | Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen. | ||||
15 | (4) Aus intelligenten Messsystemen stammende personenbezogene Daten, | 47 | (4) Aus intelligenten Messsystemen stammende personenbezogene Daten, | ||
16 | Stammdaten und Netzzustandsdaten dürfen nur zwischen Teilnehmern an der Smart- | 48 | Stammdaten und Netzzustandsdaten dürfen nur zwischen Teilnehmern an der Smart- | ||
17 | Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundesamtes für Sicherheit in der | 49 | Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundesamtes für Sicherheit in der | ||
18 | Informationstechnik kommuniziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen | 50 | Informationstechnik kommuniziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen | ||
19 | aus § 51 Absatz 1. | 51 | aus § 51 Absatz 1. |
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