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Sie können sich § 43 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, übernimmt die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus § 29, zu den von ihm im Angebot beschriebenen Bedingungen. 2Der abgebende grundzuständige Messstellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtungen aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm verbleibt die Zuständigkeit für die Messstellen ohne moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
(2) Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden Verträge entsprechend § 14 Absatz 2 über die Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen den Messstellenbetreibern geschlossen.
(3) Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber hat dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen zu übergeben, die für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen erforderlich sind.
(4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzuständigkeit | Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzuständigkeit | ||||
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2 | Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen | 2 | Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen | ||
3 | und intelligente Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus § 29, zu | 3 | und intelligente Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus § 29, zu | ||
4 | den von ihm im Angebot beschriebenen Bedingungen. Der abgebende | 4 | den von ihm im Angebot beschriebenen Bedingungen. Der abgebende | ||
5 | grundzuständige Messstellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtungen | 5 | grundzuständige Messstellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtungen | ||
6 | aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm verbleibt die | 6 | aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm verbleibt die | ||
7 | Zuständigkeit für die Messstellen ohne moderne Messeinrichtungen und | 7 | Zuständigkeit für die Messstellen ohne moderne Messeinrichtungen und | ||
8 | intelligente Messsysteme. | 8 | intelligente Messsysteme. | ||
9 | (2) Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden Verträge entsprechend § 14 | 9 | (2) Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden Verträge entsprechend § 14 | ||
10 | Absatz 2 über die Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen den | 10 | Absatz 2 über die Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen den | ||
11 | Messstellenbetreibern geschlossen. | 11 | Messstellenbetreibern geschlossen. | ||
12 | (3) Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber hat dem neuen | 12 | (3) Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber hat dem neuen | ||
13 | grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen zu übergeben, die für | 13 | grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen zu übergeben, die für | ||
14 | den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten | 14 | den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten | ||
15 | Messsystemen erforderlich sind. | 15 | Messsystemen erforderlich sind. | ||
t | 16 | (4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist unverzüglich im Bundesanzeiger | t | 16 | (4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist vom übernehmenden |
17 | bekannt zu machen. | 17 | Messstellenbetreiber unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie | ||
18 | der Bundesnetzagentur anzuzeigen. |
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