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Sie können sich § 41 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt.
(2) 1Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. 2Sollte im Einzelfall der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden.
(3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen werden für das gesamte Bundesgebiet durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite informatorisch begleitet.
Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit | Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit | ||||
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2 | Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten | 2 | Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten | ||
3 | Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das | 3 | Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das | ||
4 | über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches | 4 | über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches | ||
5 | Zertifikat verfügt. | 5 | Zertifikat verfügt. | ||
6 | (2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. | 6 | (2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. | ||
7 | Sollte im Einzelfall der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen | 7 | Sollte im Einzelfall der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen | ||
8 | Wettbewerbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4 des Gesetzes gegen | 8 | Wettbewerbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4 des Gesetzes gegen | ||
9 | Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden. | 9 | Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden. | ||
n | 10 | (3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von | n | 10 | (3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung |
11 | von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen | ||||
12 | Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der Bundesnetzagentur | ||||
13 | unverzüglich angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf | ||||
14 | ihrer Internetseite die anstehenden Verfahren zur Übertragung von | ||||
11 | Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen | 15 | Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen | ||
t | 12 | und intelligenten Messsystemen werden für das gesamte Bundesgebiet durch die | t | 16 | und intelligenten Messsystemen. |
13 | Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite informatorisch begleitet. |
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