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Sie können sich § 40 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Werden oder sind Messstellen eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway zu sorgen, soweit die Anbindung technisch möglich ist und dem Anlagenbetreiber durch die Anbindung keine Mehrkosten gegenüber den im Zeitpunkt der Anbindung tatsächlich bereits jährlich anfallenden Kosten für den Messstellenbetrieb ohne intelligentes Messsystem entstehen.
(2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung ab dem Jahr 2025 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist, und durch die Anbindung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkosten entstehen.
Anbindungsverpflichtung | Anbindungsverpflichtung | ||||
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n | 1 | (1) Werden oder sind Messstellen eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter- | n | 1 | (1) Wird oder ist mindestens ein Zählpunkt eines Anschlussnutzers mit |
2 | Gateway ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine | 2 | einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet, haben grundzuständige | ||
3 | Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem | 3 | Messstellenbetreiber für eine Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem | ||
4 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen an das Smart- | 4 | Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von | ||
5 | Meter-Gateway zu sorgen, soweit die Anbindung technisch möglich ist und dem | 5 | modernen Messeinrichtungen hinter demselben Netzanschluss an das Smart-Meter- | ||
6 | Anlagenbetreiber durch die Anbindung keine Mehrkosten gegenüber den im | 6 | Gateway zu sorgen, sofern dies ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich | ||
7 | Zeitpunkt der Anbindung tatsächlich bereits jährlich anfallenden Kosten für | 7 | ist. Hinsichtlich der Kosten für die Anbindung von modernen | ||
8 | den Messstellenbetrieb ohne intelligentes Messsystem entstehen. | 8 | Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway findet § 30 Absatz 5 | ||
9 | entsprechende Anwendung. | ||||
9 | (2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender | 10 | (2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender | ||
t | 10 | Leistungsmessung ab dem Jahr 2025 an vorhandene Smart-Meter-Gateways | t | 11 | Leistungsmessung spätestens ab dem Jahr 2028 an vorhandene Smart-Meter- |
11 | anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch | 12 | Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung | ||
12 | möglich ist, und durch die Anbindung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine | 13 | technisch möglich ist und durch die Anbindung dem jeweiligen Anschlussnutzer | ||
13 | Mehrkosten entstehen. | 14 | keine Mehrkosten entstehen. |
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