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Sie können sich § 38 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich ist. 2Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. 3Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. 4Die nach Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist.
Zutrittsrecht | Zutrittsrecht | ||||
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f | 1 | Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach | f | 1 | Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach |
2 | vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen | 2 | vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen | ||
3 | Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den | 3 | Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den | ||
4 | Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für | 4 | Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für | ||
5 | die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich | 5 | die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich | ||
t | t | 6 | ist; für nach § 5 beauftragte Dritte gelten die individuellen vertraglichen | ||
6 | ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen | 7 | Vereinbarungen. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die | ||
7 | Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss | 8 | jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus | ||
8 | mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens | 9 | erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin | ||
9 | ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben | 10 | erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 | ||
10 | dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist. | 11 | Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich | ||
12 | ist. |
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