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Sie können sich § 37 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Grundzuständige Messstellenbetreiber haben spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. 2Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.
(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen.
Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers | Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers | ||||
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t | 1 | Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers | t | 1 | Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers |
Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers | Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers | ||||
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t | 1 | (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben spätestens sechs Monate vor | t | 1 | (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober |
2 | dem Beginn des Rollouts Informationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen | 2 | eines jeden Jahres Informationen zu veröffentlichen über | ||
3 | aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und über mögliche | 3 | 1. | ||
4 | Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. Die | 4 | den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, | ||
5 | Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für | 5 | 2. | ||
6 | ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und | ||||
7 | 3. | ||||
8 | mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2. | ||||
9 | Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen | ||||
6 | mindestens drei Jahre zu beinhalten. | 10 | Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten. | ||
7 | (2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die | 11 | (2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die | ||
8 | betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und | 12 | betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und | ||
9 | Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl | 13 | Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl | ||
10 | eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen. | 14 | eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen. |
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