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Sie können sich § 36 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 31, 32 und 33 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; § 19 Absatz 5 und 6 ist zu beachten. 2Andernfalls endet das laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst.
(2) An die in den §§ 31 und 32 genannten Preisobergrenzen ist der nach § 5 beauftragte Dritte nicht gebunden.
(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 und 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen.
Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers | Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers | ||||
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t | 1 | Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers | t | 1 | Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers |
Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers | Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers | ||||
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f | 1 | (1) Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den | f | 1 | (1) Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den |
n | 2 | §§ 29, 31, 32 und 33 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die | n | 2 | §§ 29, 30, 32 und 34 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die |
3 | jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; § 19 Absatz 5 und 6 ist | 3 | jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat oder innerhalb von vier | ||
4 | zu beachten. Andernfalls endet das laufende Vertragsverhältnis des | 4 | Monaten ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 | ||
5 | Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des | 5 | erfüllt; § 19 Absatz 5 ist zu beachten. Der nach § 5 beauftragte Dritte | ||
6 | hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung der | ||||
7 | Messstelle zu informieren. Andernfalls endet das laufende | ||||
8 | Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und | ||||
6 | intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des grundzuständigen | 9 | wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des | ||
7 | Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst. | 10 | grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 | ||
8 | (2) An die in den §§ 31 und 32 genannten Preisobergrenzen ist der nach § 5 | 11 | abgelöst. | ||
9 | beauftragte Dritte nicht gebunden. | 12 | (2) Der nach § 5 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von | ||
13 | intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt | ||||
14 | verlangen, welches die jeweils nach § 30 maßgebliche Preisobergrenze einhält. | ||||
15 | Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf | ||||
16 | Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, gelten die Preisobergrenzen | ||||
17 | nach § 35 entsprechend. Darüber hinausgehende Entgelte gegenüber dem den | ||||
18 | Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen | ||||
19 | Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. | ||||
10 | (3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die | 20 | (3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die | ||
11 | Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 | 21 | Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 | ||
n | n | 22 | Absatz 1 und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § | ||
12 | Absatz 1 und 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der | 23 | 19 Absatz 3 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der | ||
13 | Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern | 24 | Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern | ||
t | 14 | oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. | t | 25 | oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. Absatz 1 Satz |
26 | 2 gilt entsprechend. |
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