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Sie können sich § 35 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere
(2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus Absatz 1 hinausgehen. Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. Zusatzleistungen sind insbesondere
(3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben das Smart-Meter-Gateway dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.
Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers | ||||
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t | 1 | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | t | 1 | Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen |
2 | Messstellenbetreibers |
Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | Preisobergrenzen für Zusatzleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers | ||||
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n | 1 | (1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als | n | 1 | (1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen |
2 | Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 | 2 | nach § 34 Absatz 2 und 3 zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein | ||
3 | erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten | 3 | zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die Angemessenheit des zusätzlichen | ||
4 | Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere | 4 | Entgelts wird vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden | ||
5 | Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden: | ||||
5 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 6 | die in § 60 benannten Prozesse einschließlich und, soweit nach § 60 Absatz 2 | n | 7 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 30 |
7 | in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und | 8 | Euro; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf | ||
8 | Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche | 9 | zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen | ||
9 | Datenkommunikation sowie | 10 | einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den | ||
11 | jeweiligen Unterzählpunkt gelten würden, | ||||
10 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 11 | bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 | n | 13 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 |
12 | Kilowattstunden, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a des | 14 | Buchstabe a, Nummer 6, 7 und 10 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich, | ||
13 | Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von | ||||
14 | Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten, dem Betreiber | ||||
15 | von Verteilernetzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator | ||||
16 | sowie | ||||
17 | 3. | 15 | 3. | ||
n | 18 | die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Informationen an eine lokale | n | 16 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 9 nicht mehr als |
19 | Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen | 17 | jeweils 30 Euro jährlich, | ||
20 | geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie | ||||
21 | 4. | 18 | 4. | ||
n | 22 | die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter | n | 19 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 zur Teilnahme am |
23 | Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des | 20 | Tertiärregelenergiemarkt nicht mehr als 10 Euro jährlich, am | ||
24 | Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum | 21 | Sekundärregelenergiemarkt nicht mehr als 20 Euro jährlich und am | ||
25 | intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand | 22 | Primärregelenergiemarkt nicht mehr als 30 Euro jährlich, | ||
26 | von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und | ||||
27 | Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie | ||||
28 | 5. | 23 | 5. | ||
t | 29 | in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das | t | 24 | für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 nicht mehr als jeweils 10 |
30 | Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine | 25 | Euro jährlich für die Abwicklung von Standardleistungen und nicht mehr als 10 | ||
31 | Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines | 26 | Euro jährlich zusätzlich für die Abwicklung der genannten Zusatzleistungen. | ||
32 | Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann, | 27 | (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die | ||
33 | 6. | 28 | beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den | ||
34 | in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten Voraussetzungen die | 29 | §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden. | ||
35 | Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem | 30 | (3) Die Ausstattung von Messstellen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 steht | ||
36 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und | 31 | einer Ausstattung nach § 29 Absatz 1 gleich. | ||
37 | 7. | 32 | (4) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine | ||
38 | die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach | 33 | Verordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten | ||
39 | den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, | 34 | Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Preisobergrenzen. | ||
40 | Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung. | ||||
41 | Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für | ||||
42 | die Erbringung der Standardleistungen nach Satz 1 mehr als die in § 31 | ||||
43 | genannten Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer zu | ||||
44 | verlangen. | ||||
45 | (2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus | ||||
46 | Absatz 1 hinausgehen. Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber | ||||
47 | Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. | ||||
48 | Zusatzleistungen sind insbesondere | ||||
49 | 1. | ||||
50 | das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern, | ||||
51 | 2. | ||||
52 | die Nutzung eines intelligenten Messsystems als Vorkassesystem, | ||||
53 | 3. | ||||
54 | die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die laufende | ||||
55 | Durchführung der Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der dort | ||||
56 | verankerten Kostenbeteiligungsregel, | ||||
57 | 4. | ||||
58 | die Bereitstellung und der technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways für | ||||
59 | Mehrwertdienste und sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder | ||||
60 | des Anschlussnehmers und | ||||
61 | 5. | ||||
62 | jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways im Auftrag einer nach § 49 | ||||
63 | Absatz 2 berechtigten Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maßnahmen, die | ||||
64 | über das in diesem Gesetz standardmäßig vorgesehene Maß hinausgehen. | ||||
65 | (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben das Smart-Meter-Gateway dem | ||||
66 | Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2 | ||||
67 | berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten | ||||
68 | diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu | ||||
69 | stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes | ||||
70 | Entgelt zu ermöglichen. |
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