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Sie können sich § 33 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Folgendes verlangen:
(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
(3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Absatz 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz | Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz | t | 1 | Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem |
2 | Rollout und Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigungen |
Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz | Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigungen | ||||
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n | 1 | (1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können | n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, |
2 | Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher | 2 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
3 | und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom | ||||
4 | grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und | ||||
5 | intelligente Messsysteme Folgendes verlangen: | ||||
6 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 7 | die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und Smart- | n | 4 | einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 anzupassen, |
8 | Meter-Gateways, | 5 | aufzuheben oder neue Preisobergrenzen festzulegen, einschließlich solcher für | ||
6 | Zusatzleistungen aus einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4; | ||||
9 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 10 | die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und | n | 8 | abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 für einzelne oder mehrere der dort |
11 | dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway, | 9 | genannten Anwendungen einen späteren Zeitpunkt für Anwendungsupdates zuzulassen; | ||
12 | 3. | 10 | 3. | ||
n | 13 | die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-Gateway und, | n | 11 | abweichend von § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 den zur Erfüllung der |
12 | dort genannten Verpflichtungen des Messstellenbetreibers zum Angebot von | ||||
13 | Zusatzleistungen vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei Jahre anzupassen; | ||||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
t | 15 | soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb von nach dem Erneuerbare- | t | 15 | abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 den zur Erfüllung der dort genannten |
16 | Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen | 16 | Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers | ||
17 | Steuerungseinrichtungen. | 17 | vorgegebenen Zeitpunkt für einzelne oder mehrere Einbaufallgruppen um höchstens | ||
18 | (2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die | 18 | zwei Jahre anzupassen. | ||
19 | beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den | 19 | (2) Bei Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die Berichte des | ||
20 | §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden. | 20 | Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1, zu | ||
21 | (3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Absatz 1 eine Ausstattung von | 21 | berücksichtigen. | ||
22 | Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl | 22 | (3) Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für Anschlussnutzer nach Absatz 1 | ||
23 | der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen. | 23 | Nummer 1 ist höchstens alle vier Jahre zulässig. Dabei darf höchstens die | ||
24 | Hälfte der für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer in Summe geltenden | ||||
25 | Preisobergrenzen auf Anschlussnutzer entfallen. Regelungen über die | ||||
26 | Entgelte für den Netzzugang von Betreibern von Energieversorgungsnetzen sowie | ||||
27 | über deren Genehmigung nach Teil 3 Abschnitt 3 des Energiewirtschaftsgesetzes | ||||
28 | sowie hierauf beruhende Rechtsverordnungen und hierauf beruhende Festlegungen | ||||
29 | der Bundesnetzagentur bleiben davon unberührt. |
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