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1Die Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 ist technisch möglich, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben des § 24 Absatz 1 genügen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies insgesamt oder zeitversetzt für die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Einbaufallgruppen oder Untergruppen davon feststellt. Die Feststellung nach Satz 1 sowie erforderliche Marktanalysen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten
4www.bsi.bund.de
Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen | Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen | ||||
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t | 1 | Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen | t | 1 | Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit |
2 | intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen |
Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen | Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen | ||||
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t | t | 1 | (1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem | ||
2 | intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich | ||||
3 | vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber | ||||
4 | 1. | ||||
5 | an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 | ||||
6 | 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein | ||||
7 | angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden: | ||||
8 | a) | ||||
9 | dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie | ||||
10 | b) | ||||
11 | dem Anschlussnutzer der verbleibende Teil, | ||||
12 | 2. | ||||
13 | an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 | ||||
14 | Kilowattstunden bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden für den | ||||
15 | Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als | ||||
16 | 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als | ||||
17 | a) | ||||
18 | 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie | ||||
19 | b) | ||||
20 | 120 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer, | ||||
21 | 3. | ||||
22 | an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 | ||||
23 | Kilowattstunden bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden für den | ||||
24 | Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als | ||||
25 | 170 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als | ||||
26 | a) | ||||
27 | 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie | ||||
28 | b) | ||||
29 | 90 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer, | ||||
30 | 4. | ||||
31 | an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 10 000 | ||||
32 | Kilowattstunden bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden für den | ||||
33 | Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als | ||||
34 | 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als | ||||
35 | a) | ||||
36 | 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie | ||||
37 | b) | ||||
38 | 50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer, | ||||
39 | 5. | ||||
40 | an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung | ||||
41 | oder an steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes | ||||
42 | für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht | ||||
43 | mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als | ||||
44 | a) | ||||
45 | 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie | ||||
46 | b) | ||||
47 | 50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer und | ||||
48 | 6. | ||||
49 | an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 | ||||
50 | Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den | ||||
51 | Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als | ||||
52 | 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als | ||||
53 | a) | ||||
54 | 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie | ||||
55 | b) | ||||
56 | 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer. | ||||
1 | Die Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem nach § | 57 | (2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § | ||
2 | 29 ist technisch möglich, wenn mindestens drei voneinander unabhängige | 58 | 29 Absatz 1 Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, | ||
3 | Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am | 59 | wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber | ||
4 | Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben des § 24 Absatz | 60 | 1. | ||
5 | 1 genügen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies | 61 | an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung | ||
6 | insgesamt oder zeitversetzt für die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, | 62 | über 7 Kilowatt bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für | ||
7 | Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 | 63 | jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung | ||
8 | genannten Einbaufallgruppen oder Untergruppen davon feststellt. Die | 64 | gestellt werden, davon nicht mehr als | ||
9 | Feststellung nach Satz 1 sowie erforderliche Marktanalysen stellt das | 65 | a) | ||
10 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten | 66 | 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie | ||
11 | bereit. | 67 | b) | ||
12 | * * * | 68 | 20 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber, | ||
13 | 4www.bsi.bund.de | 69 | 2. | ||
70 | an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung | ||||
71 | über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für | ||||
72 | jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung | ||||
73 | gestellt werden, davon nicht mehr als | ||||
74 | a) | ||||
75 | 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie | ||||
76 | b) | ||||
77 | 50 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber, | ||||
78 | 3. | ||||
79 | an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung | ||||
80 | über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für | ||||
81 | jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung | ||||
82 | gestellt werden, davon nicht mehr als | ||||
83 | a) | ||||
84 | 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie | ||||
85 | b) | ||||
86 | 120 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber und | ||||
87 | 4. | ||||
88 | an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung | ||||
89 | über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein | ||||
90 | angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden: | ||||
91 | a) | ||||
92 | dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie | ||||
93 | b) | ||||
94 | dem Anlagenbetreiber der verbleibende Teil. | ||||
95 | (3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit | ||||
96 | einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich | ||||
97 | vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber | ||||
98 | 1. | ||||
99 | an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 | ||||
100 | Kilowattstunden bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden für den | ||||
101 | Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als | ||||
102 | 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als | ||||
103 | a) | ||||
104 | 40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie | ||||
105 | b) | ||||
106 | 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer, | ||||
107 | 2. | ||||
108 | an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis | ||||
109 | einschließlich 3 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden | ||||
110 | Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 30 Euro in Rechnung gestellt | ||||
111 | werden, davon nicht mehr als | ||||
112 | a) | ||||
113 | 10 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie | ||||
114 | b) | ||||
115 | 20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer. | ||||
116 | Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit | ||||
117 | einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich | ||||
118 | vertretbar, wenn an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen vom | ||||
119 | grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb für jeden | ||||
120 | Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro, davon nicht mehr | ||||
121 | als 40 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie 20 Euro dem Anschlussnutzer | ||||
122 | brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. | ||||
123 | (4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den | ||||
124 | Absätzen 1 und 3 ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten | ||||
125 | Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch keine drei Jahreswerte nach | ||||
126 | Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der | ||||
127 | Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der grundzuständige | ||||
128 | Messstellenbetreiber hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu | ||||
129 | überprüfen und, soweit erforderlich, das für den Messstellenbetrieb nach den | ||||
130 | vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen. | ||||
131 | (5) Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Zählpunkte eines | ||||
132 | Netzanschlusses mit intelligenten Messsystemen auszustatten, gelten die | ||||
133 | Vorgaben aus den Absätzen 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass dem Anschlussnutzer | ||||
134 | und dem Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb aller bei diesem | ||||
135 | Anschlussnutzer mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Zählpunkte | ||||
136 | zusammen maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und | ||||
137 | Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als die individuelle | ||||
138 | Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf; dabei ist zur Bestimmung der | ||||
139 | jeweiligen fallbezogenen Preisobergrenzen die Summe des dem | ||||
140 | Anschlussnetzbetreiber und dem Anschlussnutzer jeweils brutto jährlich | ||||
141 | höchstens in Rechnung zu stellenden Betrags maßgeblich. Soweit in Fällen | ||||
142 | des Satzes 1 Zählpunkte mit weiteren modernen Messeinrichtungen ausgestattet | ||||
143 | werden, kann dem Anschlussnutzer zusätzlich zu dem auf ihn entfallenden Betrag | ||||
144 | nach Satz 1 für jede weitere moderne Messeinrichtung ein Aufschlag in Höhe von | ||||
145 | 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. Entsprechendes gilt, | ||||
146 | wenn ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall der Absätze 1 bis 3 | ||||
147 | erfasst wird. | ||||
148 | (6) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine | ||||
149 | Rechtsverordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten | ||||
150 | Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten | ||||
151 | Preisobergrenzen. |
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