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(1) Ein intelligentes Messsystem muss nach dem Stand der Technik nach Maßgabe des § 22
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie Nummer 6 genannten Mindestanforderungen müssen nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt werden, die bei Anschlussnutzern eingebaut worden sind oder eingebaut werden, bei denen keine der Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen nach § 29 gegeben ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.
(4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere Zählpunkte, können die Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert werden.
Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme | Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme | ||||
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t | 1 | Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme | t | 1 | Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme |
Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme | Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme | ||||
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f | 1 | (1) Ein intelligentes Messsystem muss nach dem Stand der Technik nach Maßgabe | f | 1 | (1) Ein intelligentes Messsystem muss nach dem Stand der Technik nach Maßgabe |
2 | des § 22 | 2 | des § 22 | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die zuverlässige Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, | 4 | die zuverlässige Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, | ||
5 | Protokollierung, Speicherung und Löschung, von aus Messeinrichtungen stammenden | 5 | Protokollierung, Speicherung und Löschung, von aus Messeinrichtungen stammenden | ||
6 | Messwerten gewährleisten, um | 6 | Messwerten gewährleisten, um | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken durchführen zu können, | 8 | eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken durchführen zu können, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern, von Anlagen im Sinne von | 10 | eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern, von Anlagen im Sinne von | ||
11 | § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungsanlagen nach dem | 11 | § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungsanlagen nach dem | ||
12 | Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durchführen zu | 12 | Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durchführen zu | ||
n | 13 | können sowie die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser | n | 13 | können, |
14 | Anlagen zu gewährleisten, | ||||
15 | c) | 14 | c) | ||
n | n | 15 | die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zu | ||
16 | gewährleisten, | ||||
17 | d) | ||||
16 | die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare- | 18 | die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare- | ||
17 | Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen zu können und | 19 | Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen zu können und | ||
n | 18 | d) | n | 20 | e) |
19 | Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen und Protokolle über | 21 | Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen und Protokolle über | ||
20 | Spannungsausfälle mit Datum und Zeit erstellen zu können, | 22 | Spannungsausfälle mit Datum und Zeit erstellen zu können, | ||
21 | 2. | 23 | 2. | ||
22 | eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des Letztverbrauchers | 24 | eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des Letztverbrauchers | ||
23 | ermöglichen, um diesem | 25 | ermöglichen, um diesem | ||
24 | a) | 26 | a) | ||
25 | den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche | 27 | den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche | ||
26 | Nutzungszeit bereitzustellen, | 28 | Nutzungszeit bereitzustellen, | ||
27 | b) | 29 | b) | ||
28 | abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante | 30 | abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante | ||
29 | Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen, | 31 | Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen, | ||
30 | c) | 32 | c) | ||
31 | historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der | 33 | historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der | ||
n | 32 | Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40 Absatz 3 des | n | 34 | Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes |
33 | Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre zur Verfügung | 35 | für die drei vorangegangenen Jahre zur Verfügung stellen zu können, | ||
34 | stellen zu können, | ||||
35 | d) | 36 | d) | ||
36 | historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene | 37 | historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene | ||
37 | Energieverbrauchswerte sowie die Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur | 38 | Energieverbrauchswerte sowie die Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur | ||
38 | Verfügung stellen zu können und | 39 | Verfügung stellen zu können und | ||
39 | e) | 40 | e) | ||
40 | die Informationen aus § 53 zur Verfügung zu stellen, | 41 | die Informationen aus § 53 zur Verfügung zu stellen, | ||
41 | 3. | 42 | 3. | ||
42 | sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen durchsetzen, um | 43 | sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen durchsetzen, um | ||
43 | a) | 44 | a) | ||
44 | über eine sichere und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik die sichere | 45 | über eine sichere und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik die sichere | ||
45 | Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung der mess- und | 46 | Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung der mess- und | ||
46 | eichrechtlichen und der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, wobei | 47 | eichrechtlichen und der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, wobei | ||
47 | das Smart-Meter-Gateway neben der verwendeten für eine weitere vom Smart-Meter- | 48 | das Smart-Meter-Gateway neben der verwendeten für eine weitere vom Smart-Meter- | ||
48 | Gateway-Administrator vermittelte und überwachte zusätzliche, zuverlässige und | 49 | Gateway-Administrator vermittelte und überwachte zusätzliche, zuverlässige und | ||
49 | leistungsfähige Art der Fernkommunikation offen sein muss, | 50 | leistungsfähige Art der Fernkommunikation offen sein muss, | ||
50 | b) | 51 | b) | ||
51 | eine interne und externe Tarifierung sowie eine Parametrierung der | 52 | eine interne und externe Tarifierung sowie eine Parametrierung der | ||
52 | Tarifierung im Smart-Meter-Gateway durch dessen Administrator unter Beachtung | 53 | Tarifierung im Smart-Meter-Gateway durch dessen Administrator unter Beachtung | ||
53 | der eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, | 54 | der eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, | ||
54 | c) | 55 | c) | ||
55 | einen gesicherten Empfang von Messwerten von Strom-, Gas-, Wasser- und | 56 | einen gesicherten Empfang von Messwerten von Strom-, Gas-, Wasser- und | ||
56 | Wärmezählern sowie von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und | 57 | Wärmezählern sowie von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und | ||
57 | d) | 58 | d) | ||
58 | eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsanlagen, Anzeigeeinheiten und | 59 | eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsanlagen, Anzeigeeinheiten und | ||
59 | weiteren lokalen Systemen zu ermöglichen, | 60 | weiteren lokalen Systemen zu ermöglichen, | ||
60 | 4. | 61 | 4. | ||
61 | ein Smart-Meter-Gateway beinhalten, das | 62 | ein Smart-Meter-Gateway beinhalten, das | ||
62 | a) | 63 | a) | ||
63 | offen für weitere Anwendungen und Dienste ist und dabei über die Möglichkeit | 64 | offen für weitere Anwendungen und Dienste ist und dabei über die Möglichkeit | ||
64 | zur Priorisierung von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei nach Anforderung der | 65 | zur Priorisierung von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei nach Anforderung der | ||
65 | Netzbetreiber ausgewählte energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit der | 66 | Netzbetreiber ausgewählte energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit der | ||
66 | Netzbetreiber liegende Messungen und Schaltungen stets, vorrangig und | 67 | Netzbetreiber liegende Messungen und Schaltungen stets, vorrangig und | ||
67 | ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator über das Smart-Meter- | 68 | ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator über das Smart-Meter- | ||
68 | Gateway ermöglicht werden müssen, | 69 | Gateway ermöglicht werden müssen, | ||
69 | b) | 70 | b) | ||
70 | ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator konfigurierbar | 71 | ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator konfigurierbar | ||
71 | ist und | 72 | ist und | ||
72 | c) | 73 | c) | ||
73 | Software-Aktualisierungen empfangen und verarbeiten kann, | 74 | Software-Aktualisierungen empfangen und verarbeiten kann, | ||
74 | 5. | 75 | 5. | ||
75 | die Grenzen für den maximalen Eigenstromverbrauch für das Smart-Meter- | 76 | die Grenzen für den maximalen Eigenstromverbrauch für das Smart-Meter- | ||
76 | Gateway und andere typischerweise an das intelligente Messsystem angebundene | 77 | Gateway und andere typischerweise an das intelligente Messsystem angebundene | ||
77 | Komponenten einhalten, die von der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 | 78 | Komponenten einhalten, die von der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 | ||
78 | festgelegt werden und | 79 | festgelegt werden und | ||
79 | 6. | 80 | 6. | ||
80 | die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach § 14a des | 81 | die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach § 14a des | ||
81 | Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem | 82 | Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem | ||
82 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übermitteln können. | 83 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übermitteln können. | ||
n | 83 | (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie Nummer 6 genannten | n | ||
84 | Mindestanforderungen müssen nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt | ||||
85 | werden, die bei Anschlussnutzern eingebaut worden sind oder eingebaut werden, | ||||
86 | bei denen keine der Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligenten | ||||
87 | Messsystemen nach § 29 gegeben ist. | ||||
88 | (3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von | 84 | (2) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von | ||
89 | Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 | 85 | Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 | ||
90 | Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten. | 86 | Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten. | ||
t | 91 | (4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere Zählpunkte, können die | t | 87 | (3) Für mehrere Zählpunkte können die Anforderungen nach Absatz 1 auch mit |
92 | Anforderungen nach Absatz 1 auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert | 88 | nur einem Smart-Meter-Gateway leitungsgebunden oder drahtlos in räumlicher | ||
93 | werden. | 89 | Nähe einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die Einsichts- und | ||
90 | Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und | ||||
91 | Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der Zählpunkte an einem | ||||
92 | Netzanschluss gewährleistet sind. Als räumlicher Nahbereich einer | ||||
93 | Liegenschaft gelten auch Zählpunkte an mehreren Netzanschlüssen im Bereich | ||||
94 | desselben Netzknotens gleicher Spannungsebene. Erfordert die Umsetzung von | ||||
95 | Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz | ||||
96 | 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu | ||||
97 | erfolgen. |
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