Lade...
Lade...
Sie können sich § 9 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):
(2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.
(3) 1Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. 2Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.
(4) 1Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). 2Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Messstellenverträge | Messstellenverträge | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des | f | 1 | (1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des |
2 | Messstellenbetreibers (Messstellenverträge): | 2 | Messstellenbetreibers (Messstellenverträge): | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer, | 4 | mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen, | 6 | mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
t | 8 | mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle, | t | 8 | mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle. |
9 | 4. | ||||
10 | mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem | ||||
11 | Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6. | ||||
12 | § 54 ist zu beachten. | 9 | § 54 ist zu beachten. | ||
13 | (2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil | 10 | (2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil | ||
14 | eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem | 11 | eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem | ||
15 | Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), | 12 | Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), | ||
16 | entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1. | 13 | entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1. | ||
17 | (3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein | 14 | (3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein | ||
18 | Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem | 15 | Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem | ||
19 | grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 | 16 | grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 | ||
20 | Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der | 17 | Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der | ||
21 | allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten | 18 | allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten | ||
22 | Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den | 19 | Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den | ||
23 | nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe | 20 | nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe | ||
24 | zustande. | 21 | zustande. | ||
25 | (4) Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter | 22 | (4) Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter | ||
26 | Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund | 23 | Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund | ||
27 | dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen | 24 | dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen | ||
28 | ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine | 25 | ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine | ||
29 | Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu | 26 | Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu | ||
30 | veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen | 27 | veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen | ||
31 | (Rahmenverträge). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von | 28 | (Rahmenverträge). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von | ||
32 | Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | 29 | Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.