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Sie können sich § 8 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. 2In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 3I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 4I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.
(2) 1Mess- und Steuereinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. 2Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. 3Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.
Messstelle | Messstelle | ||||
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f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses | f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses |
t | 2 | Gesetzes Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. In den | t | 2 | Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, |
3 | Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober | 3 | Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, beauftragten technischen | ||
4 | 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der | 4 | Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 | ||
5 | anzuwenden. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der | ||||
5 | Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) | 6 | Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und | ||
6 | hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu | 7 | des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 | ||
7 | berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist. | 8 | (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des | ||
9 | Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich | ||||
10 | ist. | ||||
8 | (2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen | 11 | (2) Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen | ||
9 | Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes | 12 | Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes | ||
10 | erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für | 13 | erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für | ||
11 | sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. Die | 14 | sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. Die | ||
12 | Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und | 15 | Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und | ||
13 | diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen | 16 | diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen | ||
14 | vorzusehen, bleibt unberührt. | 17 | vorzusehen, bleibt unberührt. |
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