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Sie können sich § 7 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Grundzuständige Messstellenbetreiber legen für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt fest, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. 2Die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. 3Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. 4I S. 2225), die durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 5I S. 2498) geändert worden ist, sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. 6I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. 7I S. 1400) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(2) 1Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen sind weder bei den Entgelten für den Netzzugang nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch bei der Genehmigung der Entgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. 2Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird ab dem 1. Januar 2017 nicht erhoben.
(3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung | Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung | ||||
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t | 1 | Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere | t | 1 | Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere |
2 | Kostenregulierung | 2 | Kostenregulierung |
Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung | Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung | ||||
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t | 1 | (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber legen für die Erfüllung ihrer | t | 1 | (1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer |
2 | Aufgaben ein Entgelt fest, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. | 2 | Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes | ||
3 | einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen | ||||
4 | Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach | ||||
5 | den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind | ||||
6 | die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Die | ||||
7 | Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines | ||||
8 | Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen | ||||
9 | Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen | ||||
10 | sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. | ||||
11 | 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. | ||||
12 | I S. 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 | ||||
13 | geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. | ||||
14 | Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung | ||||
15 | vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum | ||||
16 | Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. | ||||
3 | Die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und | 17 | (2) Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und | ||
4 | modernen Messeinrichtungen sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach | 18 | für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der | ||
5 | den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des | 19 | Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können | ||
6 | Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der | 20 | unter Beachtung der §§ 30, 31 und 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des | ||
7 | Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch | 21 | Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des | ||
8 | Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) | ||||
9 | geändert worden ist, sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. | ||||
10 | Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom | ||||
11 | 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, entsprechend | ||||
12 | anzuwenden. | ||||
13 | (2) Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den | ||||
14 | Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten | ||||
15 | Messsystemen sind weder bei den Entgelten für den Netzzugang nach den §§ 21 | ||||
16 | und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch bei der Genehmigung der Entgelte | 22 | Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers | ||
17 | nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. Die | 23 | von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes | ||
18 | Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil | 24 | berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim | ||
19 | der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird ab dem 1. Januar 2017 nicht | 25 | Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt | ||
20 | erhoben. | 26 | wird nicht erhoben. | ||
21 | (3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, | 27 | (3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, | ||
22 | sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. | 28 | sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. |
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