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Sie können sich § 6 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,
(2) 1Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus Absatz 1 aus, enden laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren. 2Zwischen Ausübung des Auswahlrechts und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei Monate liegen. 3Betroffenen Messstellenbetreibern aller Sparten ist vor der Ausübung des Auswahlrechts mit einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zur Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen; bestehende Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 sind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer spätestens einen Monat vor Ausübung seines Auswahlrechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante Ausübung zu informieren. Die Information muss Folgendes enthalten:
(4) 1Solange und soweit der Anschlussnehmer von seinem Auswahlrecht nach Absatz 1 Gebrauch macht, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach § 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt. 2Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Auswahlrechts des Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden.
(5) 1Anschlussnutzer haben das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre die Einholung von zwei verschiedenen Bündelangeboten für den Messstellenbetrieb der Liegenschaft zu verlangen. 2Die Bündelangebote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach einer Bündelung des Messstellenbetriebs enthalten.
Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers | Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers | ||||
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t | 1 | Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des | t | 1 | Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des |
2 | Anschlussnutzers | 2 | Anschlussnutzers |
Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers | Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers | ||||
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f | 1 | (1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer | f | 1 | (1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer |
2 | einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet, | 2 | einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten | 4 | dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten | ||
5 | Messsystemen auszustatten, | 5 | Messsystemen auszustatten, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen | 7 | neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen | ||
8 | Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart- | 8 | Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart- | ||
9 | Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und | 9 | Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der | 11 | den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der | ||
12 | Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den | 12 | Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den | ||
t | 13 | bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen. | t | 13 | bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen einschließlich der |
14 | Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, | ||||
15 | soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme | ||||
16 | erfasst. | ||||
14 | (2) Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus Absatz 1 aus, enden | 17 | (2) Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus Absatz 1 aus, enden | ||
15 | laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten | 18 | laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten | ||
16 | entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, | 19 | entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, | ||
17 | frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren. Zwischen Ausübung | 20 | frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren. Zwischen Ausübung | ||
18 | des Auswahlrechts und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei Monate | 21 | des Auswahlrechts und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei Monate | ||
19 | liegen. Betroffenen Messstellenbetreibern aller Sparten ist vor der | 22 | liegen. Betroffenen Messstellenbetreibern aller Sparten ist vor der | ||
20 | Ausübung des Auswahlrechts mit einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit | 23 | Ausübung des Auswahlrechts mit einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit | ||
21 | zur Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen; bestehende | 24 | zur Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen; bestehende | ||
22 | Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 sind dem Anschlussnehmer vom | 25 | Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 sind dem Anschlussnehmer vom | ||
23 | Anschlussnutzer auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen. | 26 | Anschlussnutzer auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen. | ||
24 | (3) Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer spätestens einen Monat vor | 27 | (3) Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer spätestens einen Monat vor | ||
25 | Ausübung seines Auswahlrechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante | 28 | Ausübung seines Auswahlrechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante | ||
26 | Ausübung zu informieren. Die Information muss Folgendes enthalten: | 29 | Ausübung zu informieren. Die Information muss Folgendes enthalten: | ||
27 | 1. | 30 | 1. | ||
28 | eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung aus | 31 | eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung aus | ||
29 | Absatz 1 Nummer 3, | 32 | Absatz 1 Nummer 3, | ||
30 | 2. | 33 | 2. | ||
31 | die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetreiberwechsels und Erläuterungen | 34 | die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetreiberwechsels und Erläuterungen | ||
32 | zur Durchführung der Liegenschaftsmodernisierung sowie | 35 | zur Durchführung der Liegenschaftsmodernisierung sowie | ||
33 | 3. | 36 | 3. | ||
34 | Angaben zum Messstellenvertrag des Anschlussnehmers, zu Entgelten für den | 37 | Angaben zum Messstellenvertrag des Anschlussnehmers, zu Entgelten für den | ||
35 | Messstellenbetrieb und deren künftiger Abrechnung. | 38 | Messstellenbetrieb und deren künftiger Abrechnung. | ||
36 | (4) Solange und soweit der Anschlussnehmer von seinem Auswahlrecht nach | 39 | (4) Solange und soweit der Anschlussnehmer von seinem Auswahlrecht nach | ||
37 | Absatz 1 Gebrauch macht, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach § | 40 | Absatz 1 Gebrauch macht, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach § | ||
38 | 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt. Die | 41 | 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt. Die | ||
39 | Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten sowie eines | 42 | Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten sowie eines | ||
40 | Tarifs zur Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Auswahlrechts des | 43 | Tarifs zur Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Auswahlrechts des | ||
41 | Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden. | 44 | Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden. | ||
42 | (5) Anschlussnutzer haben das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre | 45 | (5) Anschlussnutzer haben das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre | ||
43 | die Einholung von zwei verschiedenen Bündelangeboten für den | 46 | die Einholung von zwei verschiedenen Bündelangeboten für den | ||
44 | Messstellenbetrieb der Liegenschaft zu verlangen. Die Bündelangebote | 47 | Messstellenbetrieb der Liegenschaft zu verlangen. Die Bündelangebote | ||
45 | müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich | 48 | müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich | ||
46 | der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach einer Bündelung des | 49 | der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach einer Bündelung des | ||
47 | Messstellenbetriebs enthalten. | 50 | Messstellenbetriebs enthalten. |
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