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Sie können sich § 3 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. 2Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet.
(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen oder intelligenten Messsystemen.
(4) 1Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet. 2Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Messstellenbetrieb | Messstellenbetrieb | ||||
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f | 1 | (1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen | f | 1 | (1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen |
2 | Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 | 2 | Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 | ||
3 | oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway- | 3 | oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway- | ||
n | 4 | Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. | n | 4 | Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Schuldner der |
5 | nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte sind nach Maßgabe der §§ | ||||
6 | 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile | ||||
7 | der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer. Schuldner der Entgelte | ||||
8 | für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der | ||||
9 | Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten | ||||
10 | Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem | ||||
11 | Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen, | ||||
12 | ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach | ||||
13 | Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall | ||||
14 | berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr | ||||
15 | als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die Erbringung von | ||||
16 | Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die in § 35 Absatz 1 jeweils | ||||
17 | genannten Höchstentgelte vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; für den | ||||
18 | nach § 5 beauftragten Dritten gelten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die | ||||
19 | Vorgaben des § 36 Absatz 2. | ||||
5 | (2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben: | 20 | (2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben: | ||
6 | 1. | 21 | 1. | ||
7 | Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und | 22 | Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und | ||
n | 8 | Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung | n | 23 | Messsysteme, Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung |
9 | entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der | 24 | entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der | ||
10 | Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe | 25 | Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe | ||
n | 11 | dieses Gesetzes, | n | 26 | dieses Gesetzes sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich |
27 | Einbau, Betrieb und Wartung von beauftragten technischen Einrichtungen | ||||
28 | einschließlich Steuerungseinrichtungen, | ||||
12 | 2. | 29 | 2. | ||
13 | technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes | 30 | technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes | ||
14 | einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses | 31 | einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses | ||
15 | Gesetzes, | 32 | Gesetzes, | ||
16 | 3. | 33 | 3. | ||
n | 17 | Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus | n | 34 | Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz, aus den auf |
18 | Rechtsverordnungen nach den §§ 46 und 74 ergeben. | 35 | Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder aus den Festlegungen | ||
36 | der Bundesnetzagentur ergeben. | ||||
19 | (3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem | 37 | (3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem | ||
n | 20 | Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen | n | 38 | Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, |
21 | oder intelligenten Messsystemen. | 39 | Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder beauftragten technischen | ||
40 | Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen. | ||||
41 | (3a) Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, einer von | ||||
42 | einem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer verlangten Änderung oder Ergänzung | ||||
43 | einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz spätestens innerhalb eines Monats | ||||
44 | nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten | ||||
45 | nachzukommen. Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber sechs Wochen | ||||
46 | nach Zugang des Änderungsbegehrens nach Satz 1 die erforderlichen Arbeiten | ||||
47 | nicht oder nicht vollständig vorgenommen, ist der Anschlussnehmer unter | ||||
48 | Einhaltung der für den Messstellenbetrieb geltenden allgemein anerkannten | ||||
49 | Regeln der Technik abweichend von Absatz 3 zur Durchführung durch einen | ||||
50 | fachkundigen Dritten auf eigene Kosten (Selbstvornahme) berechtigt. An die | ||||
51 | technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der | ||||
52 | einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer im | ||||
53 | Falle der Selbstvornahme nach Satz 2 nicht gebunden, sofern die einzubauende | ||||
54 | Messeinrichtung im Übrigen die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie | ||||
55 | die Vorgaben dieses Gesetzes einhält. Die Zuständigkeit des | ||||
56 | grundzuständigen Messstellenbetreibers für die betreffende Messstelle, | ||||
57 | einschließlich der Berechtigung zum Einbau eigener Messeinrichtungen unter | ||||
58 | Beachtung der Preisobergrenzen dieses Gesetzes, bleibt von einer | ||||
59 | Selbstvornahme im Sinne des Satzes 2 unberührt. Der Anschlussnehmer stellt | ||||
60 | dem grundzuständigen Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen | ||||
61 | über die im Wege der Selbstvornahme vorgenommenen Änderungen an der Messstelle | ||||
62 | unverzüglich nach Abschluss der Selbstvornahme zur Verfügung. Die Sätze 1 | ||||
63 | bis 5 gelten nicht, sofern ein Smart-Meter-Gateway bereits Bestandteil der | ||||
64 | betroffenen Messstelle ist. | ||||
22 | (4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie | 65 | (4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie | ||
23 | diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs | 66 | diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs | ||
24 | verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs | 67 | verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs | ||
25 | für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen | 68 | für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen | ||
26 | Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische | 69 | Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische | ||
27 | Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des | 70 | Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des | ||
t | 28 | Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. | t | 71 | Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der |
72 | grundzuständige Messstellenbetreiber muss über die erforderliche Ausstattung | ||||
73 | verfügen, die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Messstellenbetriebs nach | ||||
74 | Maßgabe dieses Gesetzes erforderlich ist. | ||||
75 | (5) Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Standard- und | ||||
76 | Zusatzleistungen in einem anderen Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im | ||||
77 | Sinne der §§ 5 und 6 tätig. |
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