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Sie können sich § 69 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung | ||||
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t | 1 | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; | t | 1 | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; |
2 | Löschung | 2 | Löschung |
Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung | Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung | ||||
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f | 1 | (1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, | f | 1 | (1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, |
2 | soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist: | 2 | soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger | 4 | Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger | ||
5 | Tarifierung von Messwerten, | 5 | Tarifierung von Messwerten, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Durchführung eines Lieferantenwechsels, | 7 | Durchführung eines Lieferantenwechsels, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Durchführung eines Tarifwechsels, | 9 | Durchführung eines Tarifwechsels, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | Änderung des Messverfahrens, | 11 | Änderung des Messverfahrens, | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung, | 13 | Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung, | ||
14 | 6. | 14 | 6. | ||
15 | Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der | 15 | Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der | ||
16 | Stromnetzzugangsverordnung, | 16 | Stromnetzzugangsverordnung, | ||
17 | 7. | 17 | 7. | ||
t | 18 | Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, | t | 18 | (weggefallen) |
19 | 8. | 19 | 8. | ||
20 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | 20 | Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 | ||
21 | ergebender Pflichten. | 21 | ergebender Pflichten. | ||
22 | (2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant | 22 | (2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der | 24 | an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der | ||
25 | Belieferung von Energie erforderlichen Informationen, | 25 | Belieferung von Energie erforderlichen Informationen, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden | 27 | an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden | ||
28 | Informationen, | 28 | Informationen, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing | 30 | an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing | ||
31 | erforderlichen Informationen. | 31 | erforderlichen Informationen. | ||
32 | (3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter | 32 | (3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter | ||
33 | Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine | 33 | Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine | ||
34 | Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist. | 34 | Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist. |
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