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Sie können sich § 50 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verarbeitung von Daten aus einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, einem Messsystem, einem intelligenten Messsystem oder mit deren Hilfe darf nur mit Einwilligung des Anschlussnutzers erfolgen oder soweit dies erforderlich ist
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen insbesondere
Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten | Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten | ||||
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t | 1 | Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten | t | 1 | Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten |
Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten | Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten | ||||
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f | 1 | (1) Die Verarbeitung von Daten aus einer Messeinrichtung, einer modernen | f | 1 | (1) Die Verarbeitung von Daten aus einer Messeinrichtung, einer modernen |
2 | Messeinrichtung, einem Messsystem, einem intelligenten Messsystem oder mit | 2 | Messeinrichtung, einem Messsystem, einem intelligenten Messsystem oder mit | ||
3 | deren Hilfe darf nur mit Einwilligung des Anschlussnutzers erfolgen oder | 3 | deren Hilfe darf nur mit Einwilligung des Anschlussnutzers erfolgen oder | ||
4 | soweit dies erforderlich ist | 4 | soweit dies erforderlich ist | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | zur Erfüllung von Verträgen mit dem jeweiligen Anschlussnutzer, | 6 | zur Erfüllung von Verträgen mit dem jeweiligen Anschlussnutzer, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | anlässlich vorvertraglicher Maßnahmen, die der jeweilige Anschlussnutzer | 8 | anlässlich vorvertraglicher Maßnahmen, die der jeweilige Anschlussnutzer | ||
9 | veranlasst hat, | 9 | veranlasst hat, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, welche den berechtigten Stellen | 11 | zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, welche den berechtigten Stellen | ||
12 | auf Grund dieses Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare- | 12 | auf Grund dieses Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare- | ||
t | 13 | Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der auf diesen Gesetzen | t | 13 | Energien-Gesetzes, des Energiefinanzierungsgesetzes, des Kraft-Wärme- |
14 | beruhenden Rechtsverordnungen und Festlegungen der Regulierungsbehörden | 14 | Kopplungsgesetzes und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen und | ||
15 | auferlegt sind, oder | 15 | Festlegungen der Regulierungsbehörden auferlegt sind, oder | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Netzbetreibers, die in Ausübung ihm | 17 | zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Netzbetreibers, die in Ausübung ihm | ||
18 | übertragener hoheitlicher Befugnisse erfolgt. | 18 | übertragener hoheitlicher Befugnisse erfolgt. | ||
19 | (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen insbesondere | 19 | (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen insbesondere | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen zur | 21 | die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen zur | ||
22 | ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Bilanzkreises, | 22 | ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Bilanzkreises, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ordnungsgemäßen, sicheren | 24 | die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ordnungsgemäßen, sicheren | ||
25 | und effizienten Netzbetrieb, | 25 | und effizienten Netzbetrieb, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung, | 27 | die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung, | 29 | das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Abgaben und Umlagen, | 31 | die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Abgaben und Umlagen, | ||
32 | 6. | 32 | 6. | ||
33 | die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanzkreisabrechnung, | 33 | die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanzkreisabrechnung, | ||
34 | 7. | 34 | 7. | ||
35 | die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten, | 35 | die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten, | ||
36 | 8. | 36 | 8. | ||
37 | die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten bei der Einspeisung und | 37 | die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten bei der Einspeisung und | ||
38 | bei der Abnahme von Energie, | 38 | bei der Abnahme von Energie, | ||
39 | 9. | 39 | 9. | ||
40 | die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung | 40 | die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung | ||
41 | im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, | 41 | im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, | ||
42 | 10. | 42 | 10. | ||
43 | die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 des | 43 | die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 des | ||
44 | Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der Verarbeitung von Preis- und | 44 | Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der Verarbeitung von Preis- und | ||
45 | Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der | 45 | Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der | ||
46 | Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eigener | 46 | Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eigener | ||
47 | Erzeugungsanlagen, | 47 | Erzeugungsanlagen, | ||
48 | 11. | 48 | 11. | ||
49 | die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten Fällen, | 49 | die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten Fällen, | ||
50 | 12. | 50 | 12. | ||
51 | das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von | 51 | das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von | ||
52 | § 49 Absatz 4, | 52 | § 49 Absatz 4, | ||
53 | 13. | 53 | 13. | ||
54 | die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder eines anderen | 54 | die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder eines anderen | ||
55 | Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers. | 55 | Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers. |
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