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Sie können sich § 35 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere
(2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus Absatz 1 hinausgehen. Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. Zusatzleistungen sind insbesondere
(3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben das Smart-Meter-Gateway dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.
Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | ||||
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t | 1 | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | t | 1 | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs |
Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs | ||||
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f | 1 | (1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als | f | 1 | (1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als |
2 | Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 | 2 | Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 | ||
3 | erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten | 3 | erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten | ||
4 | Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere | 4 | Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die in § 60 benannten Prozesse einschließlich und, soweit nach § 60 Absatz 2 | 6 | die in § 60 benannten Prozesse einschließlich und, soweit nach § 60 Absatz 2 | ||
7 | in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und | 7 | in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und | ||
8 | Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche | 8 | Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche | ||
9 | Datenkommunikation sowie | 9 | Datenkommunikation sowie | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 | 11 | bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 | ||
t | 12 | Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 | t | 12 | Kilowattstunden, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a des |
13 | des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung | 13 | Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von | ||
14 | von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem | 14 | Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten, dem Betreiber | ||
15 | Netzbetreiber sowie | 15 | von Verteilernetzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator | ||
16 | sowie | ||||
16 | 3. | 17 | 3. | ||
17 | die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Informationen an eine lokale | 18 | die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Informationen an eine lokale | ||
18 | Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen | 19 | Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen | ||
19 | geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie | 20 | geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie | ||
20 | 4. | 21 | 4. | ||
21 | die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter | 22 | die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter | ||
22 | Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des | 23 | Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des | ||
23 | Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum | 24 | Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum | ||
24 | intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand | 25 | intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand | ||
25 | von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und | 26 | von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und | ||
26 | Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie | 27 | Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie | ||
27 | 5. | 28 | 5. | ||
28 | in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das | 29 | in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das | ||
29 | Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine | 30 | Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine | ||
30 | Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines | 31 | Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines | ||
31 | Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann, | 32 | Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann, | ||
32 | 6. | 33 | 6. | ||
33 | in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten Voraussetzungen die | 34 | in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten Voraussetzungen die | ||
34 | Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem | 35 | Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem | ||
35 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und | 36 | Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und | ||
36 | 7. | 37 | 7. | ||
37 | die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach | 38 | die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach | ||
38 | den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, | 39 | den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, | ||
39 | Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung. | 40 | Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung. | ||
40 | Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für | 41 | Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für | ||
41 | die Erbringung der Standardleistungen nach Satz 1 mehr als die in § 31 | 42 | die Erbringung der Standardleistungen nach Satz 1 mehr als die in § 31 | ||
42 | genannten Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer zu | 43 | genannten Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer zu | ||
43 | verlangen. | 44 | verlangen. | ||
44 | (2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus | 45 | (2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus | ||
45 | Absatz 1 hinausgehen. Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber | 46 | Absatz 1 hinausgehen. Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber | ||
46 | Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. | 47 | Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. | ||
47 | Zusatzleistungen sind insbesondere | 48 | Zusatzleistungen sind insbesondere | ||
48 | 1. | 49 | 1. | ||
49 | das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern, | 50 | das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern, | ||
50 | 2. | 51 | 2. | ||
51 | die Nutzung eines intelligenten Messsystems als Vorkassesystem, | 52 | die Nutzung eines intelligenten Messsystems als Vorkassesystem, | ||
52 | 3. | 53 | 3. | ||
53 | die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die laufende | 54 | die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die laufende | ||
54 | Durchführung der Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der dort | 55 | Durchführung der Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der dort | ||
55 | verankerten Kostenbeteiligungsregel, | 56 | verankerten Kostenbeteiligungsregel, | ||
56 | 4. | 57 | 4. | ||
57 | die Bereitstellung und der technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways für | 58 | die Bereitstellung und der technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways für | ||
58 | Mehrwertdienste und sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder | 59 | Mehrwertdienste und sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder | ||
59 | des Anschlussnehmers und | 60 | des Anschlussnehmers und | ||
60 | 5. | 61 | 5. | ||
61 | jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways im Auftrag einer nach § 49 | 62 | jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways im Auftrag einer nach § 49 | ||
62 | Absatz 2 berechtigten Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maßnahmen, die | 63 | Absatz 2 berechtigten Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maßnahmen, die | ||
63 | über das in diesem Gesetz standardmäßig vorgesehene Maß hinausgehen. | 64 | über das in diesem Gesetz standardmäßig vorgesehene Maß hinausgehen. | ||
64 | (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben das Smart-Meter-Gateway dem | 65 | (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben das Smart-Meter-Gateway dem | ||
65 | Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2 | 66 | Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2 | ||
66 | berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten | 67 | berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten | ||
67 | diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu | 68 | diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu | ||
68 | stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes | 69 | stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes | ||
69 | Entgelt zu ermöglichen. | 70 | Entgelt zu ermöglichen. |
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