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Sie können sich § 8 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. 2In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 3I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 4I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.
(2) 1Mess- und Steuereinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber nach der Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. 2Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. 3Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.
Messstelle | Messstelle | ||||
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f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses | f | 1 | (1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses |
2 | Gesetzes Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. In den | 2 | Gesetzes Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. In den | ||
3 | Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober | 3 | Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober | ||
4 | 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der | 4 | 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der | ||
5 | Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) | 5 | Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) | ||
6 | hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu | 6 | hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu | ||
7 | berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist. | 7 | berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist. | ||
8 | (2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen | 8 | (2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen | ||
9 | Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes | 9 | Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes | ||
t | 10 | erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber nach der | t | 10 | erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für |
11 | Stromnetzzugangsverordnung und der Gasnetzzugangsverordnung einheitlich für | ||||
12 | sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. Die | 11 | sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. Die | ||
13 | Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und | 12 | Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und | ||
14 | diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen | 13 | diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen | ||
15 | vorzusehen, bleibt unberührt. | 14 | vorzusehen, bleibt unberührt. |
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