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Sie können sich § 21 MiLoG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111e der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 14 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 | 3 | entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 | ||
4 | des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer | 4 | des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer | ||
5 | Prüfung nicht mitwirkt, | 5 | Prüfung nicht mitwirkt, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 7 | entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
8 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder | 8 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder | ||
9 | Geschäftsraums nicht duldet, | 9 | Geschäftsraums nicht duldet, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des | 11 | entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 Satz 1 des | ||
12 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, | 12 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, | ||
13 | nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, | 13 | nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
n | 15 | entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, | n | 15 | entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine |
16 | nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht | 16 | Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen | ||
17 | rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der | 17 | Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht | ||
18 | vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, | 18 | vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | ||
19 | zuleitet, | ||||
19 | 5. | 20 | 5. | ||
n | 20 | entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, eine | n | 21 | entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder |
21 | Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der | 22 | Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, | ||
22 | vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | 23 | nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | ||
23 | 6. | 24 | 6. | ||
n | 24 | entgegen § 16 Absatz 2 oder 4 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder | n | ||
25 | nicht rechtzeitig beifügt, | ||||
26 | 7. | ||||
27 | entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine | 25 | entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine | ||
28 | Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 26 | Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
29 | erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, | 27 | erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, | ||
n | n | 28 | 7. | ||
29 | entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht | ||||
30 | vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält, | ||||
30 | 8. | 31 | 8. | ||
n | 31 | entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht | n | 32 | entgegen § 17 Absatz 2a Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten |
32 | vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält oder | 33 | Unterlagen zur Verfügung stehen, | ||
33 | 9. | 34 | 9. | ||
n | n | 35 | entgegen § 17 Absatz 2a Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht | ||
36 | vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, | ||||
37 | 10. | ||||
38 | entgegen § 17 Absatz 2b Satz 1 oder 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig, | ||||
39 | nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig | ||||
40 | übermittelt oder | ||||
41 | 11. | ||||
34 | entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig | 42 | entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig | ||
35 | zahlt. | 43 | zahlt. | ||
36 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem | 44 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem | ||
37 | Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer | 45 | Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer | ||
38 | beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der | 46 | beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der | ||
39 | Erfüllung dieses Auftrags | 47 | Erfüllung dieses Auftrags | ||
40 | 1. | 48 | 1. | ||
41 | entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig | 49 | entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig | ||
42 | zahlt oder | 50 | zahlt oder | ||
43 | 2. | 51 | 2. | ||
44 | einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig | 52 | einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig | ||
45 | wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht | 53 | wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht | ||
46 | rechtzeitig zahlt. | 54 | rechtzeitig zahlt. | ||
t | 47 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und des | t | 55 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11 und des |
48 | Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen | 56 | Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen | ||
49 | Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. | 57 | Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. | ||
50 | (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 58 | (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
51 | Ordnungswidrigkeiten sind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren | 59 | Ordnungswidrigkeiten sind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren | ||
52 | Geschäftsbereich. | 60 | Geschäftsbereich. | ||
53 | (5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der | 61 | (5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der | ||
54 | bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für | 62 | bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für | ||
55 | die Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111e der Strafprozessordnung in | 63 | die Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111e der Strafprozessordnung in | ||
56 | Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 14 | 64 | Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 14 | ||
57 | genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes. | 65 | genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes. |
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