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Sie können sich § 19 MiLoG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 21 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
(3) 1Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. 2Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern.
(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregisters an.
(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist die Bewerberin oder der Bewerber zu hören.
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge | Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge | ||||
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2 | Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen | 2 | Dienstleistungsauftrag der in §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen | ||
3 | Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder | 3 | Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerberinnen oder | ||
4 | Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung | 4 | Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung | ||
5 | ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § | 5 | ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § | ||
n | n | 6 | 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von | ||
6 | 21 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden | 7 | wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. | ||
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8 | (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 | 8 | (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 | ||
n | 9 | zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes | n | 9 | Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 zuständigen Behörden dürfen |
10 | öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen | ||||
10 | gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen | 11 | Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen | ||
11 | Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und | 12 | Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und | ||
12 | Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte | 13 | Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte | ||
13 | geben. | 14 | geben. | ||
14 | (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer | 15 | (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer | ||
15 | Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige | 16 | Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige | ||
t | 16 | Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 oder | t | 17 | Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer |
17 | Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, | 18 | 1 bis 8, 10 und 11 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerberinnen oder | ||
18 | dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. | 19 | Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach | ||
19 | Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers können | 20 | Absatz 1 nicht vorliegen. Im Falle einer Erklärung der Bewerberin oder des | ||
20 | öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des | 21 | Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich | ||
21 | Wettbewerbsregisters anfordern. | 22 | Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern. | ||
22 | (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche | 23 | (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche | ||
23 | Auftraggeber nach Absatz 2 für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der | 24 | Auftraggeber nach Absatz 2 für die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der | ||
24 | den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem | 25 | den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem | ||
25 | Wettbewerbsregisters an. | 26 | Wettbewerbsregisters an. | ||
26 | (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist die Bewerberin oder der | 27 | (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist die Bewerberin oder der | ||
27 | Bewerber zu hören. | 28 | Bewerber zu hören. |
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