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Sie können sich § 18 MiLoG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 16 Absatz 1 und 3.
(2) 1Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 20 erfüllt. 2Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 21 Absatz 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden | Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden | ||||
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f | 1 | (1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen örtlichen | f | 1 | (1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen örtlichen |
t | 2 | Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 16 Absatz 1 und 3. | t | 2 | Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 16 Absatz 1 und 3. Auf die |
3 | Informationen zu den Meldungen nach § 16 Absatz 2 können die | ||||
4 | Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem zugreifen. | ||||
3 | (2) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des | 5 | (2) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des | ||
4 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der | 6 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der | ||
5 | datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten | 7 | datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten | ||
6 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die | 8 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die | ||
7 | diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung | 9 | diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung | ||
8 | illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein | 10 | illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein | ||
9 | Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 20 erfüllt. Die Regelungen über | 11 | Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 20 erfüllt. Die Regelungen über | ||
10 | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt. | 12 | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt. | ||
11 | (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister | 13 | (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister | ||
12 | über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 21 Absatz 1 bis 3, sofern die | 14 | über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 21 Absatz 1 bis 3, sofern die | ||
13 | Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt. | 15 | Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt. |
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