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Sie können sich § 17 MiLoG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. 3Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) 1Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, bereitzuhalten. 2Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern.
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12 | genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für | 12 | genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für | ||
13 | Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. | 13 | Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. | ||
14 | (2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der | 14 | (2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der | ||
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16 | Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der | 16 | Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der | ||
17 | tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im | 17 | tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im | ||
18 | Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- | 18 | Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- | ||
19 | oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, | 19 | oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, | ||
20 | bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am | 20 | bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am | ||
21 | Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. | 21 | Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. | ||
n | n | 22 | (2a) Abweichend von Absatz 2 hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen | ||
23 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
24 | sicherzustellen, dass der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer, die oder der von | ||||
25 | ihm für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach | ||||
26 | § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beschäftigt wird, die | ||||
27 | folgenden Unterlagen als Schriftstück oder in einem elektronischen Format zur | ||||
28 | Verfügung stehen: | ||||
29 | 1. | ||||
30 | eine Kopie der nach § 16 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung, | ||||
31 | 2. | ||||
32 | die Nachweise über die Beförderungen, insbesondere elektronische | ||||
33 | Frachtbriefe oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 | ||||
34 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame | ||||
35 | Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs | ||||
36 | (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) | ||||
37 | 2020/1055 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, genannten | ||||
38 | Belege und | ||||
39 | 3. | ||||
40 | alle Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die in Artikel 34 | ||||
41 | Absatz 6 Buchstabe f und Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des | ||||
42 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber | ||||
43 | im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über | ||||
44 | das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | ||||
45 | 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter | ||||
46 | Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom | ||||
47 | 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung | ||||
48 | (EU) 2020/1054 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 1) geändert worden ist, genannten | ||||
49 | Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer oder die | ||||
50 | Kraftfahrerin bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen | ||||
51 | aufgehalten hat, oder die Aufzeichnungen nach § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der | ||||
52 | Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch | ||||
53 | Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158) geändert worden | ||||
54 | ist. | ||||
55 | Die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer hat im Falle einer Beschäftigung im | ||||
56 | Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die ihm oder ihr | ||||
57 | nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen mit sich zu führen und den | ||||
58 | Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen als Schriftstück oder in einem | ||||
59 | elektronischen Format vorzulegen; liegt keine Beschäftigung im Inland nach § | ||||
60 | 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vor, gilt die Pflicht nach dem | ||||
61 | ersten Halbsatz nur im Rahmen einer auf der Straße vorgenommenen Kontrolle für | ||||
62 | die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 und 3. | ||||
63 | (2b) Nach Beendigung der Beschäftigung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers | ||||
64 | im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes hat der | ||||
65 | Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||||
66 | oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der Zollverwaltung auf | ||||
67 | Verlangen über die mit dem Binnenmarkt-Informationssystem verbundene | ||||
68 | elektronische Schnittstelle folgende Unterlagen innerhalb von acht Wochen ab | ||||
69 | dem Tag des Verlangens zu übermitteln: | ||||
70 | 1. | ||||
71 | Kopien der Unterlagen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 und 3, | ||||
72 | 2. | ||||
73 | Unterlagen über die Entlohnung der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers | ||||
74 | einschließlich der Zahlungsbelege, | ||||
75 | 3. | ||||
76 | den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen im Sinne des Artikels 3 | ||||
77 | Absatz 1 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die | ||||
78 | Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen | ||||
79 | Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom | ||||
80 | 18.10.1991, S. 32) und | ||||
81 | 4. | ||||
82 | Unterlagen über die Zeiterfassung, die sich auf die Arbeit der Kraftfahrerin | ||||
83 | oder des Kraftfahrers beziehen, insbesondere die Aufzeichnungen des | ||||
84 | Fahrtenschreibers. | ||||
85 | Die Behörden der Zollverwaltung dürfen die Unterlagen nach Satz 1 nur für den | ||||
86 | Zeitraum der Beschäftigung nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer- | ||||
87 | Entsendegesetzes verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist. | ||||
88 | Soweit eine Anmeldung nach § 16 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine | ||||
89 | Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes | ||||
90 | vorliegt, hat der Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der | ||||
91 | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden der | ||||
92 | Zollverwaltung auf Verlangen die Unterlagen nach Satz 1 außerhalb der mit dem | ||||
93 | Binnenmarkt-Informationssystem verbundenen elektronischen Schnittstelle als | ||||
94 | Schriftstück oder in einem elektronischen Format zu übermitteln. | ||||
22 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung | 95 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung | ||
t | 23 | ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder | t | 96 | ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers, des |
24 | eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter | 97 | Verleihers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 | ||
25 | Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche | 98 | hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder | ||
26 | oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern. | 99 | der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder | ||
100 | erweitern. | ||||
27 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im | 101 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im | ||
28 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung | 102 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung | ||
29 | des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die | 103 | des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die | ||
30 | tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 104 | tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||
31 | aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder | 105 | aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder | ||
32 | abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder | 106 | abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder | ||
33 | Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder | 107 | Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder | ||
34 | Wirtschaftszweiges dies erfordern. | 108 | Wirtschaftszweiges dies erfordern. |
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