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Sie können sich § 16 MiLoG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über
(2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die Verpflichtungen nach § 20 einhält.
(3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
(4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser die Verpflichtungen nach § 20 einhält.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.
Meldepflicht | Meldepflicht | ||||
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f | 1 | (1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen | f | 1 | (1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen |
2 | Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a | 2 | Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a | ||
3 | des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder | 3 | des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder | ||
4 | Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist | 4 | Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist | ||
5 | verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche | 5 | verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche | ||
6 | Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung | 6 | Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung | ||
7 | nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben | 7 | nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben | ||
8 | enthält. Wesentlich sind die Angaben über | 8 | enthält. Wesentlich sind die Angaben über | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im | 10 | den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im | ||
11 | Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und | 11 | Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und | ||
12 | Arbeitnehmer, | 12 | Arbeitnehmer, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, | 14 | den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | den Ort der Beschäftigung, | 16 | den Ort der Beschäftigung, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen | 18 | den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen | ||
19 | bereitgehalten werden, | 19 | bereitgehalten werden, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in | 21 | den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in | ||
n | 22 | Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden und | n | 22 | Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden, |
23 | 6. | 23 | 6. | ||
n | n | 24 | die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden | ||
25 | sollen, und | ||||
26 | 7. | ||||
24 | den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder | 27 | den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder | ||
25 | eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder | 28 | eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder | ||
26 | dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist. | 29 | dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist. | ||
27 | Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 | 30 | Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 | ||
28 | unverzüglich zu melden. | 31 | unverzüglich zu melden. | ||
n | 29 | (2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er | n | 32 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen |
30 | die Verpflichtungen nach § 20 einhält. | 33 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
34 | verpflichtet, der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vor Beginn der | ||||
35 | Beschäftigung einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers für die Durchführung | ||||
36 | von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 des | ||||
37 | Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Anmeldung mit folgenden Angaben | ||||
38 | elektronisch zuzuleiten: | ||||
39 | 1. | ||||
40 | die Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der | ||||
41 | Nummer der Gemeinschaftslizenz, | ||||
42 | 2. | ||||
43 | den Familiennamen und den Vornamen sowie die Anschrift im | ||||
44 | Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten, | ||||
45 | 3. | ||||
46 | den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die | ||||
47 | Führerscheinnummer der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers, | ||||
48 | 4. | ||||
49 | den Beginn des Arbeitsvertrags der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers und | ||||
50 | das auf diesen Vertrag anwendbare Recht, | ||||
51 | 5. | ||||
52 | den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende der Beschäftigung | ||||
53 | der Kraftfahrerin oder des Kraftfahrers im Inland, | ||||
54 | 6. | ||||
55 | die amtlichen Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden | ||||
56 | Kraftfahrzeuge, | ||||
57 | 7. | ||||
58 | ob es sich bei den von der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu | ||||
59 | erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder | ||||
60 | Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt; | ||||
61 | die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt- | ||||
62 | Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der | ||||
63 | Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||||
64 | 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- | ||||
65 | Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der | ||||
66 | Kommission („IMI-Verordnung“) (ABI. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt | ||||
67 | durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABI. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert | ||||
68 | worden ist, zuzuleiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | ||||
31 | (3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine Arbeitnehmerin oder einen | 69 | (3) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland eine Arbeitnehmerin oder einen | ||
32 | Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur | 70 | Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur | ||
n | 33 | Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher in den in § 2a des | n | 71 | Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher in den in § 2a des |
34 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder | 72 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder | ||
35 | Wirtschaftszweigen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn | 73 | Wirtschaftszweigen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn | ||
36 | jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung | 74 | jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung | ||
37 | eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben | 75 | eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben | ||
38 | zuzuleiten: | 76 | zuzuleiten: | ||
39 | 1. | 77 | 1. | ||
40 | den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der überlassenen | 78 | den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der überlassenen | ||
41 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, | 79 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, | ||
42 | 2. | 80 | 2. | ||
43 | den Beginn und die Dauer der Überlassung, | 81 | den Beginn und die Dauer der Überlassung, | ||
44 | 3. | 82 | 3. | ||
45 | den Ort der Beschäftigung, | 83 | den Ort der Beschäftigung, | ||
46 | 4. | 84 | 4. | ||
47 | den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen | 85 | den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen | ||
48 | bereitgehalten werden, | 86 | bereitgehalten werden, | ||
49 | 5. | 87 | 5. | ||
50 | den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder | 88 | den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder | ||
51 | eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, | 89 | eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, | ||
52 | 6. | 90 | 6. | ||
n | n | 91 | die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden | ||
92 | sollen, | ||||
93 | 7. | ||||
53 | den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des | 94 | den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des | ||
n | 54 | Verleihers. | n | 95 | Entleihers. |
55 | Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | 96 | Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
n | 56 | (4) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers | n | ||
57 | beizufügen, dass dieser die Verpflichtungen nach § 20 einhält. | ||||
58 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im | 97 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im | ||
59 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung | 98 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung | ||
60 | des Bundesrates bestimmen, | 99 | des Bundesrates bestimmen, | ||
61 | 1. | 100 | 1. | ||
62 | dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen | 101 | dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen | ||
63 | Voraussetzungen eine Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versicherung | 102 | Voraussetzungen eine Anmeldung, eine Änderungsmeldung und die Versicherung | ||
64 | abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 | 103 | abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 | ||
65 | elektronisch übermittelt werden kann, | 104 | elektronisch übermittelt werden kann, | ||
66 | 2. | 105 | 2. | ||
67 | unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen | 106 | unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen | ||
68 | kann, und | 107 | kann, und | ||
69 | 3. | 108 | 3. | ||
70 | wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die | 109 | wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die | ||
71 | entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig | 110 | entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig | ||
72 | wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige | 111 | wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige | ||
73 | Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern. | 112 | Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern. | ||
t | 74 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne | t | 113 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne |
75 | Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und | 114 | Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und | ||
76 | Absatz 3 Satz 1 bestimmen. | 115 | Absatz 3 Satz 1 bestimmen. |
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