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Sie können sich § 121 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soll die internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.
(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.
Gebühren | Umwandlung von Unionsmarken | ||||
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t | 1 | (1) Soll die internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und | t | 1 | (1) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Umwandlung einer |
2 | nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage einer im | 2 | angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke nach Artikel 139 Absatz 3 der | ||
3 | Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf | 3 | Unionsmarkenverordnung übermittelt worden, so sind die Gebühr und die | ||
4 | internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register | 4 | Klassengebühren nach dem Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit | ||
5 | gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für | 5 | Zugang des Umwandlungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt fällig. | ||
6 | die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig. | 6 | (2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als | ||
7 | (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale | 7 | Unionsmarke eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung | ||
8 | Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 | 8 | einer Marke zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und | ||
9 | Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen. | 9 | Markenamts behandelt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anmeldetages nach | ||
10 | § 33 Absatz 1 der Anmeldetag der Unionsmarke nach Artikel 32 der | ||||
11 | Unionsmarkenverordnung oder der Tag einer für die Unionsmarke in Anspruch | ||||
12 | genommenen Priorität tritt. War für die Anmeldung der Unionsmarke der | ||||
13 | Zeitrang einer im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen | ||||
14 | Marke nach Artikel 39 der Unionsmarkenverordnung in Anspruch genommen worden, | ||||
15 | so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages. | ||||
16 | (3) Betrifft der Umwandlungsantrag einer Marke, die bereits als | ||||
17 | Unionsmarke eingetragen war, so trägt das Deutsche Patent- und Markenamt die | ||||
18 | Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar nach § 41 Absatz 1 unter Wahrung ihres | ||||
19 | ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die Eintragung kann | ||||
20 | Widerspruch nicht erhoben werden. | ||||
21 | (4) Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften dieses Gesetzes | ||||
22 | für die Anmeldung von Marken anzuwenden. |
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