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Sie können sich § 119 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen | Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes | ||||
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t | 1 | Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen | t | 1 | Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes |
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen | Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes | ||||
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t | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen | t | 1 | Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EU) |
2 | von Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen | 2 | 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die | ||
3 | über die internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider | 3 | Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1) angemeldet oder eingetragen | ||
4 | Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts | 4 | worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen | ||
5 | vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik | 5 | der Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzuwenden: | ||
6 | Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt | 6 | 1. | ||
7 | oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist. | 7 | für die Anwendung des § 9 (relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder | ||
8 | (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der | 8 | eingetragene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz | ||
9 | internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und | 9 | angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, | ||
10 | Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in | 10 | jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 | ||
11 | englischer Sprache einzureichen. | 11 | Absatz 1 Nummer 3 die Bekanntheit in der Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 | ||
12 | Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt; | ||||
13 | 2. | ||||
14 | dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke stehen neben den Ansprüchen nach | ||||
15 | den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Ansprüche auf | ||||
16 | Schadensersatz (§ 14 Absatz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft | ||||
17 | (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprüchen | ||||
18 | (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu; | ||||
19 | 3. | ||||
20 | werden Ansprüche aus einer eingetragenen Unionsmarke gegen die Benutzung | ||||
21 | einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang geltend | ||||
22 | gemacht, so ist § 21 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; | ||||
23 | 4. | ||||
24 | wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine | ||||
25 | eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Absatz 1 mit | ||||
26 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke | ||||
27 | mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke mit älterem | ||||
28 | Zeitrang nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt; | ||||
29 | 5. | ||||
30 | wird ein Antrag (§ 53 Absatz 1) oder eine Klage (§ 55 Absatz 1) auf | ||||
31 | Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf eine | ||||
32 | eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so | ||||
33 | a) | ||||
34 | ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; | ||||
35 | b) | ||||
36 | sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend | ||||
37 | anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang | ||||
38 | gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke nach Artikel 18 der Verordnung (EU) | ||||
39 | 2017/1001 tritt; | ||||
40 | 6. | ||||
41 | Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr können von Inhabern | ||||
42 | eingetragener Unionsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von Inhabern | ||||
43 | von nach diesem Gesetz eingetragenen Marken; die §§ 146 bis 149 sind | ||||
44 | entsprechend anzuwenden. |
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