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Sie können sich § 115 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) An die Stelle des Antrags auf Erklärung des Verfalls einer Marke (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag auf Schutzentziehung.
(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,
Schutzentziehung | Schutzentziehung | ||||
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n | 1 | (1) An die Stelle des Antrags auf Erklärung des Verfalls einer Marke (§ 49) | n | 1 | (1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des |
2 | oder der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder älterer | 2 | Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen | ||
3 | Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag auf | 3 | absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf | ||
4 | Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt für | ||||
5 | international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf | ||||
4 | Schutzentziehung. | 6 | Schutzentziehung. | ||
n | 5 | (2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 wegen mangelnder | n | 7 | (2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz |
6 | Benutzung gestellt, so tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch | 8 | 1 oder § 55 wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem | ||
7 | mehr gegen die Marke möglich ist, | 9 | kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, | ||
8 | 1. | 10 | 1. | ||
9 | der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder | 11 | der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder | ||
10 | 2. | 12 | 2. | ||
t | 11 | der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des Madrider | t | 13 | der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2a des Protokolls zum |
12 | Markenabkommens abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem | 14 | Madrider Markenabkommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem | ||
13 | Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine | 15 | Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine | ||
14 | Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige | 16 | Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige | ||
15 | Schutzverweigerung zugegangen ist. | 17 | Schutzverweigerung zugegangen ist. |
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