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Sie können sich § 107 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1970 II S. 293, 418) (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.
Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache | Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen | ||||
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t | 1 | Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache | t | 1 | Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen |
Entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache | Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen | ||||
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f | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen | f | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen |
n | 2 | von Marken nach der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 des Madrider | n | 2 | von Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die |
3 | Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken | 3 | internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das | ||
4 | (BGBl. 1970 II S. 293, 418) (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung | 4 | zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 822) | ||
5 | geändert worden ist (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die durch | ||||
5 | des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich | 6 | Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen werden oder deren | ||
6 | auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend | 7 | Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, | ||
7 | anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts | 8 | entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum | ||
8 | anderes bestimmt ist. | 9 | Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist. | ||
9 | (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der | 10 | (2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der | ||
10 | internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und | 11 | internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und | ||
t | 11 | Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer | t | 12 | Dienstleistungen sind nach Wahl des Antragstellers in französischer oder in |
12 | oder in englischer Sprache einzureichen. | 13 | englischer Sprache einzureichen. |
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