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Sie können sich § 62 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.
(3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt.
(5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.
Akteneinsicht, Registereinsicht | Akteneinsicht, Registereinsicht | ||||
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t | 1 | Akteneinsicht, Registereinsicht | t | 1 | Akteneinsicht, Registereinsicht |
Akteneinsicht, Registereinsicht | Akteneinsicht, Registereinsicht | ||||
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f | 1 | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die | f | 1 | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die |
2 | Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft | 2 | Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft | ||
3 | gemacht wird. | 3 | gemacht wird. | ||
4 | (2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen | 4 | (2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen | ||
5 | Marke gewährt. | 5 | Marke gewährt. | ||
6 | (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten | 6 | (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten | ||
7 | Akten auch über das Internet gewährt werden. | 7 | Akten auch über das Internet gewährt werden. | ||
8 | (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit | 8 | (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit | ||
t | 9 | eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse | t | 9 | 1. |
10 | der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) | 10 | ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, | ||
11 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum | 11 | 2. | ||
12 | Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | 12 | das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 | ||
13 | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- | 13 | Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
14 | Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) | 14 | vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | ||
15 | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | ||||
16 | Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. | ||||
17 | 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils | ||||
15 | in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt. | 18 | geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder | ||
19 | 3. | ||||
20 | sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche | ||||
21 | Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. | ||||
16 | (5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei. | 22 | (5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei. |
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