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Sie können sich § 39a LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die erforderlich sind
(2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 oder 2 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung getroffen werden kann, anwendbar.
Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden | Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden | ||||
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t | 1 | Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen | t | 1 | Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen |
2 | Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis | 2 | Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis | ||
3 | 9 zuständigen Behörden | 3 | 9 zuständigen Behörden |
Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden | Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden | ||||
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f | 1 | (1) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln | f | 1 | (1) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln |
2 | und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 | 2 | und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 | ||
3 | zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die | 3 | zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die | ||
4 | erforderlich sind | 4 | erforderlich sind | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines | 6 | zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines | ||
7 | Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes | 7 | Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes | ||
8 | erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der | 8 | erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der | ||
9 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich | 9 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich | ||
10 | dieses Gesetzes, | 10 | dieses Gesetzes, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | zur Beseitigung festgestellter Verstöße, | 12 | zur Beseitigung festgestellter Verstöße, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | zur Verhütung künftiger Verstöße oder | 14 | zur Verhütung künftiger Verstöße oder | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung. | 16 | zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung. | ||
17 | Die zuständigen Behörden können insbesondere | 17 | Die zuständigen Behörden können insbesondere | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, | 19 | anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, | ||
20 | behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, | 20 | behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, | ||
21 | a) | 21 | a) | ||
22 | eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung | 22 | eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung | ||
23 | der zuständigen Behörde mitteilt, | 23 | der zuständigen Behörde mitteilt, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt, | 25 | der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt, | ||
26 | wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein solches Erzeugnis den Vorschriften | 26 | wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein solches Erzeugnis den Vorschriften | ||
27 | dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | 27 | dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | ||
28 | oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder | 28 | oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder | ||
29 | der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, | 29 | der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis in den | 31 | vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis in den | ||
32 | Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach | 32 | Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach | ||
33 | Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt, | 33 | Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt, | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von in Satz 1 genannten | 35 | das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von in Satz 1 genannten | ||
36 | Erzeugnissen verbieten oder beschränken, | 36 | Erzeugnissen verbieten oder beschränken, | ||
37 | 4. | 37 | 4. | ||
38 | eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, | 38 | eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, | ||
39 | a) | 39 | a) | ||
40 | mit der verhindert werden soll, dass ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis, das | 40 | mit der verhindert werden soll, dass ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis, das | ||
41 | den Endverbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere | 41 | den Endverbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere | ||
42 | Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder | 42 | Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder | ||
43 | b) | 43 | b) | ||
44 | die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, | 44 | die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, | ||
45 | das den Endverbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht | 45 | das den Endverbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht | ||
46 | haben könnte (Rückruf), | 46 | haben könnte (Rückruf), | ||
47 | 5. | 47 | 5. | ||
48 | in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit | 48 | in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit | ||
49 | dies zum Erreichen der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a | 49 | dies zum Erreichen der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a | ||
50 | Doppelbuchstabe aa oder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 | 50 | Doppelbuchstabe aa oder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 | ||
51 | Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung dieser | 51 | Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung dieser | ||
52 | Erzeugnisse veranlassen, | 52 | Erzeugnisse veranlassen, | ||
53 | 6. | 53 | 6. | ||
54 | das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen in das Inland im | 54 | das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen in das Inland im | ||
55 | Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn | 55 | Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn | ||
56 | a) | 56 | a) | ||
57 | die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden | 57 | die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden | ||
58 | ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder | 58 | ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder | ||
59 | b) | 59 | b) | ||
60 | Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Erzeugnisse ein | 60 | Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Erzeugnisse ein | ||
61 | Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen, | 61 | Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen, | ||
62 | 7. | 62 | 7. | ||
63 | anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die von einem in Verkehr | 63 | anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die von einem in Verkehr | ||
64 | gebrachten Erzeugnis nach Satz 1 ausgeht, ausgesetzt sein können, rechtzeitig in | 64 | gebrachten Erzeugnis nach Satz 1 ausgeht, ausgesetzt sein können, rechtzeitig in | ||
65 | geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden und | 65 | geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden und | ||
66 | 8. | 66 | 8. | ||
67 | die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren. | 67 | die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren. | ||
68 | Die Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 des Europäischen | 68 | Die Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 des Europäischen | ||
69 | Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L | 69 | Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L | ||
70 | 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. | 70 | 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. | ||
71 | 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom | 71 | 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom | ||
72 | 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L | 72 | 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L | ||
73 | 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die | 73 | 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die | ||
74 | Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden | 74 | Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden | ||
75 | ist, bleiben unberührt. | 75 | ist, bleiben unberührt. | ||
76 | (2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte | 76 | (2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte | ||
77 | entsprechend. | 77 | entsprechend. | ||
78 | (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung | 78 | (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung | ||
79 | von Verboten nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach Artikel 5 Absatz 1 | 79 | von Verboten nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach Artikel 5 Absatz 1 | ||
80 | in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) | 80 | in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) | ||
81 | Nr. 1223/2009 dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. | 81 | Nr. 1223/2009 dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
82 | (4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige | 82 | (4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige | ||
t | 83 | notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 oder 2 getroffen werden kann, | t | 83 | notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 _oder_ 2 getroffen werden |
84 | bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf | 84 | kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der | ||
85 | dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung getroffen | 85 | Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche | ||
86 | werden kann, anwendbar. | 86 | Anordnung getroffen werden kann, anwendbar. |
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