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Das Bundesministerium wird ermächtigt,
Aufgabendurchführung | Aufgabendurchführung | ||||
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f | 1 | Das Bundesministerium wird ermächtigt, | f | 1 | Das Bundesministerium wird ermächtigt, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur | 3 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur | ||
4 | Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für | 4 | Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für | ||
5 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dem Bundesinstitut für | 5 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dem Bundesinstitut für | ||
t | 6 | Risikobewertung oder dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für | t | 6 | Risikobewertung oder dem Max-Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für |
7 | Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines gemeinschaftlichen oder | 7 | Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines gemeinschaftlichen oder | ||
8 | nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen, | 8 | nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf Berichtspflichten, die | 10 | um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf Berichtspflichten, die | ||
11 | sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union | 11 | sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union | ||
12 | ergeben und gegenüber den Organen der Europäischen Union bestehen, zu fördern, | 12 | ergeben und gegenüber den Organen der Europäischen Union bestehen, zu fördern, | ||
13 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die | 13 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die | ||
14 | zuständigen Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser Berichtspflichten | 14 | zuständigen Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser Berichtspflichten | ||
15 | erforderlichen Daten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und | 15 | erforderlichen Daten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und | ||
16 | Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu | 16 | Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu | ||
17 | übermitteln haben, | 17 | übermitteln haben, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 19 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der | 21 | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der | ||
22 | ihm durch § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten, | 22 | ihm durch § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten, | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 | 24 | das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 | ||
25 | des BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder | 25 | des BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder | ||
26 | c) | 26 | c) | ||
27 | die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der ihr durch § | 27 | die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der ihr durch § | ||
28 | 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt | 28 | 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt | ||
29 | für Landwirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufgaben | 29 | für Landwirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufgaben | ||
30 | als zuständige Stelle für die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen | 30 | als zuständige Stelle für die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen | ||
31 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | 31 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | ||
32 | zu bestimmen, soweit dies zur einheitlichen Durchführung von Rechtsakten der | 32 | zu bestimmen, soweit dies zur einheitlichen Durchführung von Rechtsakten der | ||
33 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist. | 33 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist. | ||
34 | Soweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwendungsbereich des § 13 Absatz 5 | 34 | Soweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwendungsbereich des § 13 Absatz 5 | ||
35 | Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das | 35 | Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das | ||
36 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im | 36 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im | ||
37 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium. | 37 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium. |
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