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(1) Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, bei der Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen aus einem Drittland in die Europäische Union, des Verbringens aus dem Inland in ein Drittland oder bei der Durchfuhr mit. Die Zollbehörden können
(2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die keinen besonderen Grenzkontrollen unterliegen, wirken die Zollbehörden gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2017/625 mit.
(3) 1Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 dieses Gesetzes oder mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten wirken die Zollbehörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) mit. 2Die Zollbehörden melden die Aussetzung der Überlassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 unverzüglich der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. 2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. 3Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Mitwirkung der Zollbehörden | Mitwirkung der Zollbehörden | ||||
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t | 1 | Mitwirkung der Zollbehörden | t | 1 | Mitwirkung der Zollbehörden |
Mitwirkung der Zollbehörden | Mitwirkung der Zollbehörden | ||||
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f | 1 | (1) Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, bei der | f | 1 | (1) Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, bei der |
2 | Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen aus einem Drittland in die | 2 | Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen aus einem Drittland in die | ||
3 | Europäische Union, des Verbringens aus dem Inland in ein Drittland oder bei | 3 | Europäische Union, des Verbringens aus dem Inland in ein Drittland oder bei | ||
4 | der Durchfuhr mit. Die Zollbehörden können | 4 | der Durchfuhr mit. Die Zollbehörden können | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Sendungen von Erzeugnissen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- | 6 | Sendungen von Erzeugnissen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- | ||
7 | und Verpackungsmittel bei dem Verbringen aus einem Drittland in die Europäische | 7 | und Verpackungsmittel bei dem Verbringen aus einem Drittland in die Europäische | ||
8 | Union oder dem Verbringen aus dem Inland in ein Drittland oder bei der Durchfuhr | 8 | Union oder dem Verbringen aus dem Inland in ein Drittland oder bei der Durchfuhr | ||
9 | zur Überwachung anhalten, | 9 | zur Überwachung anhalten, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, | 11 | den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, | ||
12 | der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar | 12 | der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar | ||
13 | geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | 13 | geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | ||
14 | im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den | 14 | im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den | ||
15 | nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen, | 15 | nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen von Erzeugnissen auf | 17 | in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen von Erzeugnissen auf | ||
18 | Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung jeweils | 18 | Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung jeweils | ||
19 | zuständigen Behörde vorgeführt werden. | 19 | zuständigen Behörde vorgeführt werden. | ||
20 | (2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Bedarfsgegenständen im | 20 | (2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Bedarfsgegenständen im | ||
21 | Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die keinen besonderen Grenzkontrollen | 21 | Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die keinen besonderen Grenzkontrollen | ||
22 | unterliegen, wirken die Zollbehörden gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) | 22 | unterliegen, wirken die Zollbehörden gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) | ||
23 | 2017/625 mit. | 23 | 2017/625 mit. | ||
24 | (3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen | 24 | (3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen | ||
25 | im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 dieses Gesetzes oder mit | 25 | im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 dieses Gesetzes oder mit | ||
26 | Lebensmitteln verwechselbaren Produkten wirken die Zollbehörden gemäß Artikel | 26 | Lebensmitteln verwechselbaren Produkten wirken die Zollbehörden gemäß Artikel | ||
t | 27 | 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) | t | 27 | 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) Nr. |
28 | 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über | 28 | 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über | ||
29 | Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der | 29 | Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der | ||
30 | Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. | 30 | Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. | ||
31 | 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) mit. Die Zollbehörden melden die | 31 | 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) mit. Die Zollbehörden melden die | ||
32 | Aussetzung der Überlassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 | 32 | Aussetzung der Überlassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 | ||
33 | unverzüglich der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die | 33 | unverzüglich der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die | ||
34 | Zollbehörde gelegen ist. | 34 | Zollbehörde gelegen ist. | ||
35 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem | 35 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem | ||
36 | Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | 36 | Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | ||
37 | Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere | 37 | Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere | ||
38 | Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von | 38 | Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von | ||
39 | Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung | 39 | Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung | ||
40 | der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung | 40 | der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung | ||
41 | von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben | 41 | von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben | ||
42 | vorsehen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen | 42 | vorsehen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen | ||
43 | sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit | 43 | sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit | ||
44 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. | 44 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. |
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