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(1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind Untersuchungsergebnisse,
(2) 1Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 in anonymisierter Form die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergibt. 2Nicht nach Satz 1 zu übermitteln sind Untersuchungsergebnisse, die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit ein solcher Gehalt einem Summenwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert quantitativ bestimmt worden sein darf. 3Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei insbesondere eine Untersuchung anzusehen, die durchgeführt wird mit einem Screening-Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder des Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644. 4Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt vierteljährlich einen Bericht über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen | Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen | ||||
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t | 1 | Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu | t | 1 | Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu |
2 | gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen | 2 | gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen |
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen | Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist | f | 1 | (1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist |
2 | verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende | 2 | verpflichtet, unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende | ||
3 | Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten | 3 | Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten | ||
4 | Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, | 4 | Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, | ||
5 | Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder | 5 | Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder | ||
6 | Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den | 6 | Futtermitteln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den | ||
7 | zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht | 7 | zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht | ||
8 | bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Nicht nach Satz 1 mitzuteilen | 8 | bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Nicht nach Satz 1 mitzuteilen | ||
9 | sind Untersuchungsergebnisse, | 9 | sind Untersuchungsergebnisse, | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
t | 11 | die aus einer Untersuchung stammen, die der Lebensmittel- oder | t | 11 | die aus einer Untersuchung stammen, die der Lebensmittelunternehmer oder |
12 | Futtermittelunternehmer weder selbst durchgeführt noch veranlasst hat, oder | 12 | Futtermittelunternehmer weder selbst durchgeführt noch veranlasst hat, oder | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 genannten | 14 | die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 genannten | ||
15 | Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt | 15 | Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt | ||
16 | eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit ein solcher Gehalt | 16 | eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit ein solcher Gehalt | ||
17 | einem Summenwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert | 17 | einem Summenwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert | ||
18 | quantitativ bestimmt worden sein darf. | 18 | quantitativ bestimmt worden sein darf. | ||
19 | Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der Gehalt eines in Satz 1 genannten | 19 | Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der Gehalt eines in Satz 1 genannten | ||
20 | Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei insbesondere eine | 20 | Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei insbesondere eine | ||
21 | Untersuchung anzusehen, die durchgeführt wird mit einem Screening-Verfahren im | 21 | Untersuchung anzusehen, die durchgeführt wird mit einem Screening-Verfahren im | ||
22 | Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung | 22 | Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung | ||
23 | (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der | 23 | (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der | ||
24 | Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von | 24 | Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von | ||
25 | Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die | 25 | Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die | ||
26 | Verordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, | 26 | Verordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, | ||
27 | oder des Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644 der | 27 | oder des Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644 der | ||
28 | Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und | 28 | Kommission vom 5. April 2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und | ||
29 | Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB | 29 | Analysemethoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB | ||
30 | und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung | 30 | und nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung | ||
31 | der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 9). Eine | 31 | der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 9). Eine | ||
32 | Mitteilung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des | 32 | Mitteilung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des | ||
33 | Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | 33 | Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten | ||
34 | gegen den Mitteilenden verwendet werden. | 34 | gegen den Mitteilenden verwendet werden. | ||
35 | (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln nach näherer | 35 | (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln nach näherer | ||
36 | Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 in anonymisierter Form die | 36 | Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 in anonymisierter Form die | ||
37 | ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich | 37 | ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich | ||
38 | nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln an das | 38 | nicht erwünschten Stoffen in oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln an das | ||
39 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, sofern sich eine | 39 | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, sofern sich eine | ||
40 | solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergibt. | 40 | solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergibt. | ||
41 | Nicht nach Satz 1 zu übermitteln sind Untersuchungsergebnisse, die, soweit | 41 | Nicht nach Satz 1 zu übermitteln sind Untersuchungsergebnisse, die, soweit | ||
42 | im Rahmen der Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs | 42 | im Rahmen der Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs | ||
43 | quantitativ bestimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt eines | 43 | quantitativ bestimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt eines | ||
44 | in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit ein solcher Gehalt einem | 44 | in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit ein solcher Gehalt einem | ||
45 | Summenwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert quantitativ | 45 | Summenwert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert quantitativ | ||
46 | bestimmt worden sein darf. Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der | 46 | bestimmt worden sein darf. Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der | ||
47 | Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist | 47 | Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist | ||
48 | dabei insbesondere eine Untersuchung anzusehen, die durchgeführt wird mit | 48 | dabei insbesondere eine Untersuchung anzusehen, die durchgeführt wird mit | ||
49 | einem Screening-Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 | 49 | einem Screening-Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 | ||
50 | Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder des Anhangs I Kapitel I | 50 | Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder des Anhangs I Kapitel I | ||
51 | Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644. Das Bundesamt für | 51 | Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644. Das Bundesamt für | ||
52 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt vierteljährlich einen | 52 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erstellt vierteljährlich einen | ||
53 | Bericht über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf | 53 | Bericht über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder auf | ||
54 | Lebensmitteln oder Futtermitteln. | 54 | Lebensmitteln oder Futtermitteln. | ||
55 | (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 55 | (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||
56 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch | 56 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch | ||
57 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der | 57 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der | ||
58 | in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in | 58 | in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in | ||
59 | Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | 59 | Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, | ||
60 | 1. | 60 | 1. | ||
61 | die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 | 61 | die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 | ||
62 | besteht, | 62 | besteht, | ||
63 | 2. | 63 | 2. | ||
64 | das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Mitteilung nach Absatz 1 | 64 | das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Mitteilung nach Absatz 1 | ||
65 | und der Übermittlung nach Absatz 2 zu regeln. | 65 | und der Übermittlung nach Absatz 2 zu regeln. |
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