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Sie können sich § 43a LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten werden, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, solche Erzeugnisse für eine Probenahme zu bestellen, ohne sich zu erkennen zu geben und ohne ihre behördliche Identität offenzulegen.
(2) 1Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe nach Eingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln, um das Recht des Unternehmers auf ein zweites Sachverständigengutachten zu gewährleisten. 2Sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und nach Möglichkeit aus demselben Los und von demselben Hersteller wie das als Probe bestellte nach Eingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. 3§ 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle hat den Unternehmer, bei dem das Erzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware über die Durchführung der Probenahme zu unterrichten. 2Soweit bekannt, unterrichtet sie auch den Hersteller des Erzeugnisses.
(4) Auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr hat die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 2 verschlossene oder versiegelte Probe dem Hersteller oder einer vom Hersteller beauftragten Person zur anschließenden Untersuchung durch einen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen auszuhändigen.
(5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis nach Absatz 1 bestellt wurde, hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie angefallene Versandkosten zu erstatten.
(6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten nicht für Proben von Futtermitteln.
Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden | Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden | ||||
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t | 1 | Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von | t | 1 | Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von |
2 | Fernkommunikationsmitteln angeboten werden | 2 | Fernkommunikationsmitteln angeboten werden |
Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden | Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden | ||||
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f | 1 | (1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwendung von | f | 1 | (1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwendung von |
2 | Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen | 2 | Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen | ||
t | 3 | Gesetzbuchs angeboten werden, sind die mit der Überwachung beauftragten | t | 3 | Gesetzbuchs angeboten werden, sind die mit der Überwachung beauftragen |
4 | Personen befugt, solche Erzeugnisse für eine Probenahme zu bestellen, ohne | 4 | Personen befugt, solche Erzeugnisse für eine Probenahme zu bestellen, ohne | ||
5 | sich zu erkennen zu geben und ohne ihre behördliche Identität offenzulegen. | 5 | sich zu erkennen zu geben und ohne ihre behördliche Identität offenzulegen. | ||
6 | (2) Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen | 6 | (2) Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen | ||
7 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach | 7 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in Rechtsverordnungen nach | ||
8 | diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe nach Eingang | 8 | diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe nach Eingang | ||
9 | amtlich zu verschließen oder zu versiegeln, um das Recht des Unternehmers auf | 9 | amtlich zu verschließen oder zu versiegeln, um das Recht des Unternehmers auf | ||
10 | ein zweites Sachverständigengutachten zu gewährleisten. Sofern die Probe | 10 | ein zweites Sachverständigengutachten zu gewährleisten. Sofern die Probe | ||
11 | nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher | 11 | nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher | ||
12 | Beschaffenheit teilbar ist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und nach | 12 | Beschaffenheit teilbar ist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und nach | ||
13 | Möglichkeit aus demselben Los und von demselben Hersteller wie das als Probe | 13 | Möglichkeit aus demselben Los und von demselben Hersteller wie das als Probe | ||
14 | bestellte nach Eingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. § 43 | 14 | bestellte nach Eingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. § 43 | ||
15 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 15 | Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
16 | (3) Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle hat den | 16 | (3) Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle hat den | ||
17 | Unternehmer, bei dem das Erzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware über | 17 | Unternehmer, bei dem das Erzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware über | ||
18 | die Durchführung der Probenahme zu unterrichten. Soweit bekannt, | 18 | die Durchführung der Probenahme zu unterrichten. Soweit bekannt, | ||
19 | unterrichtet sie auch den Hersteller des Erzeugnisses. | 19 | unterrichtet sie auch den Hersteller des Erzeugnisses. | ||
20 | (4) Auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr hat die | 20 | (4) Auf Verlangen des Herstellers und auf dessen Kosten und Gefahr hat die | ||
21 | zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 2 | 21 | zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 2 | ||
22 | verschlossene oder versiegelte Probe dem Hersteller oder einer vom Hersteller | 22 | verschlossene oder versiegelte Probe dem Hersteller oder einer vom Hersteller | ||
23 | beauftragten Person zur anschließenden Untersuchung durch einen nach | 23 | beauftragten Person zur anschließenden Untersuchung durch einen nach | ||
24 | lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen | 24 | lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen | ||
25 | auszuhändigen. | 25 | auszuhändigen. | ||
26 | (5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis nach Absatz 1 bestellt wurde, hat | 26 | (5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis nach Absatz 1 bestellt wurde, hat | ||
27 | der zuständigen Behörde auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie angefallene | 27 | der zuständigen Behörde auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie angefallene | ||
28 | Versandkosten zu erstatten. | 28 | Versandkosten zu erstatten. | ||
29 | (6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten nicht für Proben von | 29 | (6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten nicht für Proben von | ||
30 | Futtermitteln. | 30 | Futtermitteln. |
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