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Sie können sich § 68 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden
(4) 1Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. 3In den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. 4Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
(5) 1Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
(6) 1Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. 2Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.
Zulassung von Ausnahmen | Zulassung von Ausnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes | f | 1 | (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes |
2 | erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach | 2 | erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach | ||
3 | Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für | 3 | Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der §§ 20, 26 | n | 5 | die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der §§ 20, 26 und |
6 | und 30 und | 6 | 30 und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1, § 14 Absatz 2 Nummer | 8 | nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1, § 14 Absatz 2 Nummer | ||
9 | 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen. | 9 | 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen. | ||
10 | (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden | 10 | (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, | 12 | für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, | ||
n | 13 | kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, | n | 13 | Mittel zum Tätowieren, kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände, sofern |
14 | die für eine Änderung oder Ergänzung der für Lebensmittel, kosmetische Mittel | 14 | Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für | ||
15 | oder Bedarfsgegenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung sein können, unter | 15 | Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände | ||
16 | amtlicher Beobachtung oder sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an | 16 | geltenden Vorschriften von Bedeutung sein können, unter amtlicher Beobachtung | ||
17 | oder sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechtsakte der | ||||
17 | Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union noch nicht | 18 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; | ||
18 | erfolgt ist; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle | 19 | dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, | ||
19 | Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Industriezweiges | 20 | die die allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Industriezweiges | ||
20 | beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden, | 21 | beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden, | ||
21 | 2. | 22 | 2. | ||
22 | für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel | 23 | für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel | ||
23 | als Sonderverpflegung für Angehörige | 24 | als Sonderverpflegung für Angehörige | ||
24 | a) | 25 | a) | ||
25 | der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, | 26 | der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, | ||
26 | b) | 27 | b) | ||
27 | der Bundespolizei und der Polizei, | 28 | der Bundespolizei und der Polizei, | ||
28 | c) | 29 | c) | ||
29 | des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen | 30 | des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen | ||
30 | Hilfs- und Notdienste | 31 | Hilfs- und Notdienste | ||
31 | einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher | 32 | einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher | ||
32 | Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung | 33 | Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung | ||
33 | erforderlich ist, | 34 | erforderlich ist, | ||
34 | 3. | 35 | 3. | ||
35 | für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe bestimmter Lebensmittel als | 36 | für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe bestimmter Lebensmittel als | ||
36 | Notrationen für die Bevölkerung, | 37 | Notrationen für die Bevölkerung, | ||
37 | 4. | 38 | 4. | ||
38 | in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände, insbesondere der drohende | 39 | in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände, insbesondere der drohende | ||
39 | Verderb von Lebensmitteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, dies | 40 | Verderb von Lebensmitteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, dies | ||
40 | zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen; das | 41 | zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen; das | ||
41 | Bundesministerium ist von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. | 42 | Bundesministerium ist von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. | ||
42 | (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme | 43 | (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme | ||
43 | rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit | 44 | rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit | ||
44 | nicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden | 45 | nicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden | ||
45 | 1. | 46 | 1. | ||
46 | in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von den Rechtsvorschriften über | 47 | in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von den Rechtsvorschriften über | ||
47 | ausreichende Kenntlichmachung, | 48 | ausreichende Kenntlichmachung, | ||
48 | 2. | 49 | 2. | ||
t | 49 | in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den Verboten der §§ 6, 8 und 10. | t | 50 | in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den Verboten der §§ 8 und 10. |
50 | (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 | 51 | (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 | ||
51 | ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im | 52 | ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im | ||
52 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall | 53 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall | ||
53 | des Absatzes 2 Nummer 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches | 54 | des Absatzes 2 Nummer 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches | ||
54 | Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 ist hinsichtlich der | 55 | Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 ist hinsichtlich der | ||
55 | Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das | 56 | Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das | ||
56 | Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen | 57 | Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen | ||
57 | Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 | 58 | Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 | ||
58 | sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von den Landesregierungen | 59 | sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von den Landesregierungen | ||
59 | bestimmten Behörden zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen | 60 | bestimmten Behörden zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen | ||
60 | werden. | 61 | werden. | ||
61 | (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei | 62 | (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei | ||
62 | Jahre zu befristen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 kann sie auf | 63 | Jahre zu befristen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 kann sie auf | ||
63 | Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt um | 64 | Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt um | ||
64 | jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für | 65 | jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für | ||
65 | die Zulassung fortdauern. | 66 | die Zulassung fortdauern. | ||
66 | (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund | 67 | (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund | ||
67 | widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen. | 68 | widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen. | ||
68 | (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 69 | (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
69 | Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es | 70 | Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es | ||
70 | sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und | 71 | sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und | ||
71 | Nummer 3 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, | 72 | Nummer 3 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, | ||
72 | insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden | 73 | insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden | ||
73 | Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von | 74 | Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von | ||
74 | Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen. | 75 | Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen. |
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