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Sie können sich § 67 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2 Absatz 2, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sonst ernstlich gefährdet wäre. 2Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverordnungen. 3Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2 genannten Bundesministerien.
(2) 1Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst ernstlich gefährdet wäre. 2Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20.
(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist.
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten | Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten | ||||
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t | 1 | Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten | t | 1 | Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten |
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten | Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne | 2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne | ||
3 | Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und | 3 | Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und | ||
4 | der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn | 4 | der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn | ||
t | 5 | die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2 Absatz 2, 5 und 6 | t | 5 | die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, |
6 | genannten Erzeugnissen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht | 6 | kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen sonst ernstlich gefährdet wäre. | ||
7 | für die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 | 7 | Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5 und 30 sowie für nach § 13 | ||
8 | bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen | 8 | Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel | ||
9 | Rechtsverordnungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen zusätzlich | 9 | erlassenen Rechtsverordnungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen | ||
10 | des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2 genannten Bundesministerien. | 10 | zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2 genannten | ||
11 | Bundesministerien. | ||||
11 | (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 12 | (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
12 | ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes | 13 | ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes | ||
13 | und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, | 14 | und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, | ||
14 | wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die | 15 | wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die | ||
15 | Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst ernstlich | 16 | Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst ernstlich | ||
16 | gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20. | 17 | gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20. | ||
17 | (3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ist zu | 18 | (3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ist zu | ||
18 | befristen; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die | 19 | befristen; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die | ||
19 | Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist. | 20 | Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist. |
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