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Sie können sich § 55 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder die Europäische Union, aus dem Inland oder bei der Durchfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Behörde kann
(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse aus.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. 2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. 3Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Mitwirkung von Zollstellen | Mitwirkung der Zollbehörden | ||||
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t | 1 | Mitwirkung von Zollstellen | t | 1 | Mitwirkung der Zollbehörden |
Mitwirkung von Zollstellen | Mitwirkung der Zollbehörden | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen | n | 1 | (1) Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, bei der |
2 | wirken bei der Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit | 2 | Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen aus einem Drittland in die | ||
3 | Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder die Europäische | 3 | Europäische Union, des Verbringens aus dem Inland in ein Drittland oder bei | ||
4 | Union, aus dem Inland oder bei der Durchfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige | 4 | der Durchfuhr mit. Die Zollbehörden können | ||
5 | Behörde kann | ||||
6 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 7 | Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren | n | 6 | Sendungen von Erzeugnissen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- |
8 | Produkten sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel | 7 | und Verpackungsmittel bei dem Verbringen aus einem Drittland in die Europäische | ||
9 | bei dem Verbringen in das oder aus dem Inland oder bei der Durchfuhr zur | 8 | Union oder dem Verbringen aus dem Inland in ein Drittland oder bei der Durchfuhr | ||
10 | Überwachung anhalten, | 9 | zur Überwachung anhalten, | ||
11 | 2. | 10 | 2. | ||
12 | den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, | 11 | den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, | ||
13 | der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar | 12 | der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar | ||
14 | geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | 13 | geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | ||
15 | im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den | 14 | im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den | ||
16 | nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen, | 15 | nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen, | ||
17 | 3. | 16 | 3. | ||
t | 18 | in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen von Erzeugnissen und | t | 17 | in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen von Erzeugnissen auf |
19 | von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten auf Kosten und Gefahr des | 18 | Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung jeweils | ||
20 | Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde | 19 | zuständigen Behörde vorgeführt werden. | ||
21 | vorgeführt werden. | 20 | (2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Bedarfsgegenständen im | ||
22 | (2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellt, dass ein Futtermittel | 21 | Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die keinen besonderen Grenzkontrollen | ||
23 | nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, | 22 | unterliegen, wirken die Zollbehörden gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) | ||
24 | soweit erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittelüberwachung | 23 | 2017/625 mit. | ||
25 | zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung mit | 24 | (3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen | ||
26 | Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse aus. | 25 | im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 dieses Gesetzes oder mit | ||
26 | Lebensmitteln verwechselbaren Produkten wirken die Zollbehörden gemäß Artikel | ||||
27 | 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) | ||||
28 | 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über | ||||
29 | Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der | ||||
30 | Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. | ||||
31 | 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) mit. Die Zollbehörden melden die | ||||
32 | Aussetzung der Überlassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 | ||||
33 | unverzüglich der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die | ||||
34 | Zollbehörde gelegen ist. | ||||
27 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem | 35 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem | ||
28 | Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | 36 | Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | ||
29 | Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere | 37 | Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere | ||
30 | Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von | 38 | Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von | ||
31 | Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung | 39 | Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung | ||
32 | der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung | 40 | der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung | ||
33 | von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben | 41 | von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben | ||
34 | vorsehen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen | 42 | vorsehen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen | ||
35 | sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit | 43 | sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit | ||
36 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. | 44 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. |
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