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Sie können sich § 39a LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden | |||||
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t | t | 1 | Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen | ||
2 | Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis | ||||
3 | 9 zuständigen Behörden |
Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden | |||||
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t | t | 1 | (1) Die für die Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln | ||
2 | und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 | ||||
3 | zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die | ||||
4 | erforderlich sind | ||||
5 | 1. | ||||
6 | zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines | ||||
7 | Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes | ||||
8 | erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der | ||||
9 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich | ||||
10 | dieses Gesetzes, | ||||
11 | 2. | ||||
12 | zur Beseitigung festgestellter Verstöße, | ||||
13 | 3. | ||||
14 | zur Verhütung künftiger Verstöße oder | ||||
15 | 4. | ||||
16 | zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung. | ||||
17 | Die zuständigen Behörden können insbesondere | ||||
18 | 1. | ||||
19 | anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, | ||||
20 | behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt, | ||||
21 | a) | ||||
22 | eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung | ||||
23 | der zuständigen Behörde mitteilt, | ||||
24 | b) | ||||
25 | der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt, | ||||
26 | wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein solches Erzeugnis den Vorschriften | ||||
27 | dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen | ||||
28 | oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder | ||||
29 | der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht, | ||||
30 | 2. | ||||
31 | vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis in den | ||||
32 | Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach | ||||
33 | Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt, | ||||
34 | 3. | ||||
35 | das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von in Satz 1 genannten | ||||
36 | Erzeugnissen verbieten oder beschränken, | ||||
37 | 4. | ||||
38 | eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, | ||||
39 | a) | ||||
40 | mit der verhindert werden soll, dass ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis, das | ||||
41 | den Endverbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere | ||||
42 | Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder | ||||
43 | b) | ||||
44 | die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, | ||||
45 | das den Endverbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht | ||||
46 | haben könnte (Rückruf), | ||||
47 | 5. | ||||
48 | in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit | ||||
49 | dies zum Erreichen der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a | ||||
50 | Doppelbuchstabe aa oder Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 | ||||
51 | Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung dieser | ||||
52 | Erzeugnisse veranlassen, | ||||
53 | 6. | ||||
54 | das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen in das Inland im | ||||
55 | Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn | ||||
56 | a) | ||||
57 | die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden | ||||
58 | ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder | ||||
59 | b) | ||||
60 | Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass diese Erzeugnisse ein | ||||
61 | Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen, | ||||
62 | 7. | ||||
63 | anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die von einem in Verkehr | ||||
64 | gebrachten Erzeugnis nach Satz 1 ausgeht, ausgesetzt sein können, rechtzeitig in | ||||
65 | geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden und | ||||
66 | 8. | ||||
67 | die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren.Die Artikel 25 bis 27 | ||||
68 | der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||||
69 | 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L | ||||
70 | 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. | ||||
71 | 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, | ||||
72 | S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom | ||||
73 | 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 | ||||
74 | vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben unberührt. | ||||
75 | (2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte | ||||
76 | entsprechend. | ||||
77 | (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung | ||||
78 | von Verboten nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach Artikel 5 Absatz 1 | ||||
79 | in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) | ||||
80 | Nr. 1223/2009 dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||
81 | (4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige | ||||
82 | notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffen werden kann, | ||||
83 | bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf | ||||
84 | dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung getroffen | ||||
85 | werden kann, anwendbar. |
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